257. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Anton Bruckner Privatuniversität
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.75/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.75 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Begünstigter Personenkreis
§ 1.Paragraph eins,
An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Anton Bruckner Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt. An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Anton Bruckner Privatuniversität zugelassen sind, werden nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge gewährt.
Förderungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von drei Jahren für dreieinhalb Jahre,
für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von vier Jahren für viereinhalb Jahre,
für Masterstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG für zweieinhalb Jahre.für Masterstudien nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG für zweieinhalb Jahre.
Studienerfolgsnachweis
§ 3.Paragraph 3,
Der günstige Studienerfolg ist durch Prüfungsleistungen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
nach dem ersten Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte,
nach dem dritten Studienjahr mindestens 135 ECTS-Punkte,
bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch die positive Beurteilung aus dem zentralen künstlerischen Fach im vorangegangenen Semester.
Rückzahlung
§ 4.Paragraph 4,
Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß § 3 Z 1 erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen. Werden nach dem ersten Studienjahr weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, erbracht, ist die Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
Übergangsbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2003, ist auf Anträge von Studierenden, die bis zum Studienjahr 1998/99 ein Studium am Bruckner Konservatorium begonnen haben, weiterhin bis zum 31. August 2006 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2003,, ist auf Anträge von Studierenden, die bis zum Studienjahr 1998/99 ein Studium am Bruckner Konservatorium begonnen haben, weiterhin bis zum 31. August 2006 anzuwenden.
Wirksamkeitsbeginn
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung ist auf Anträge auf Studienbeihilfen und für die Zuerkennung von Fahrtkostenzuschüssen und Versicherungskostenbeiträgen ab dem Sommersemester 2004 anzuwenden.
Gehrer