253. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweise (2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO)
Aufgrund
des § 39 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003,des Paragraph 39, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2003,,
des § 108h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003,des Paragraph 108 h, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,,
wirdwird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Gemäß § 39 Abs. 4 BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
Mitarbeitervorsorgekassengeschäft
§ 2.Paragraph 2,
Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten:
Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von § 23 BWG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 undAngaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Paragraph 23, BWG in Verbindung mit Paragraph 20, BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und
Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.
Zukunftsvorsorgegeschäft
§ 3.Paragraph 3,
Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von § 108h Abs. 2 EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten: Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:
Angaben betreffend Eigenmittel gemäß § 108h Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 20 BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 undAngaben betreffend Eigenmittel gemäß Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG in Verbindung mit Paragraph 20, BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und
Angaben im Sinne des § 30 BMVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.
Berechnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMVG zu beachten.Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMVG zu beachten.
(2)Absatz 2,Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.
In-Kraft-Treten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.
Außer-Kraft-Treten der MIQA-VO
§ 6.Paragraph 6,
Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), BGBl. II Nr. 504/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft. Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.
Grünbichler Pribil