BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegebeben am 17. Juni 2004

Teil römisch zwei

253. Verordnung:

2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO

253. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweise (2. Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, 2. MIQA-VO)

Aufgrund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 39, Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2003,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 108 h, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,,

wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Übermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Mitarbeitervorsorgekassengeschäft

Paragraph 2,

Die Quartalsausweise haben für das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Angaben betreffend Eigenmittel im Sinne von Paragraph 23, BWG in Verbindung mit Paragraph 20, BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 1 und
  2. Ziffer 2
    Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMVG betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft gemäß der Gliederung in den Anlagen 2 und 3.

Zukunftsvorsorgegeschäft

Paragraph 3,

Sofern eine Mitarbeitervorsorgekasse das Zukunftsvorsorgegeschäft im Sinne von Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG betreibt, haben die Quartalsausweise zusätzlich zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Angaben betreffend Eigenmittel gemäß Paragraph 108 h, Absatz 2, EStG in Verbindung mit Paragraph 20, BMVG gemäß der Gliederung in der Anlage 4 und
  2. Ziffer 2
    Angaben im Sinne des Paragraph 30, BMVG betreffend die Vermögensaufstellung der für das Zukunftsvorsorgegeschäft gebildeten Veranlagungsgemeinschaften gemäß der Gliederung in den Anlagen 5 und 6.

Berechnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 2, 3, 5 und 6 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des Paragraph 31, BMVG zu beachten.
  2. Absatz 2,Unter abgegrenzten Ertragsansprüchen in Anlage 2, 3, 5 und 6 sind jene Ansprüche aus Erträgnissen der veranlagten Vermögenswerte zu verstehen, die sich zum Quartalsultimo abgegrenzt berechnen lassen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten der MIQA-VO

Paragraph 6,

Die Verordnung der FMA zur Durchführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Mitarbeitervorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung, MIQA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

Grünbichler              Pribil