BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 17. Juni 2004

Teil römisch zwei

251. Verordnung:

Truppenoffiziersausbildungsverordnung – TOV

251. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung, über den Truppenoffizierslehrgang und über die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2 (Truppenoffiziersausbildungsverordnung – TOV)

Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 und 149 Absatz 5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
    2. Ziffer 2
      den Truppenoffizierslehrgang und
    3. Ziffer 3
      die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 2.
    Sie ist nicht auf Musikoffiziere anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Aufbau der Truppenoffiziersausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Truppenoffiziersausbildung ist durch die Theresianische Militärakademie durchzuführen. Sie umfasst den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang.
  2. Absatz 2,Der Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ dauert acht Semester, einschließlich der erforderlichen Berufspraktika.
  3. Absatz 3,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst
    1. Ziffer eins
      sieben Ausbildungsabschnitte mit einer Gesamtdauer von insgesamt mindestens 40 Wochen und höchstens 44 Wochen, die in der vorlesungsfreien Zeit sowie außerhalb der Berufspraktika des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ stattfinden, und
    2. Ziffer 2
      militärische Ausbildungen während der Semester nach Ziffer eins, außerhalb der jeweiligen Lehrveranstaltungen.
    Die Ausbildungsabschnitte nach Ziffer eins, umfassen die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan). Der erste bis vierte sowie siebente Ausbildungsabschnitt hat an der Theresianischen Militärakademie stattzufinden. Der fünfte und sechste Ausbildungsabschnitt hat an der für die Verwendung des Bewerbers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 stattzufinden.

Ziele der Truppenoffiziersausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Truppenoffiziersausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandant einer Teileinheit oder als Fachoffizier sowie jeweils als stellvertretender Einheitskommandant im In- und Ausland notwendig sind. Darüber hinaus ist die grundsätzliche Befähigung für die gesamte Berufsausübung als Führungskraft und militärischer Experte im Bundesheer zu erlangen. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
    1. Ziffer eins
      Vermittlung des erforderlichen Fachwissens im Bereich der militärischen Führung, der Wehrpädagogik, der Wehrpolitik sowie im rechtlichen Bereich auf der Basis des jeweiligen Standes der Wissenschaft,
    2. Ziffer 2
      Analyse aktueller Probleme in den Bereichen nach Ziffer eins und selbständige Entwicklung von Lösungsansätzen unter vernetzter Anwendung des erworbenen Wissens,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams,
    4. Ziffer 4
      Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zum zweckmäßigen Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie,
    5. Ziffer 5
      Vermittlung der Fähigkeit, in einer Fremdsprache zur Erfüllung spezifischer Aufgaben schriftlich und mündlich zu kommunizieren sowie fremdsprachige Fachliteratur zu lesen,
    6. Ziffer 6
      Vermittlung berufspraktischer Arbeits- und Denkformen in der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung, einschließlich deren Reflexion im Rahmen umfassender Zusammenhänge,
    7. Ziffer 7
      Einbeziehung der Erfahrungen vorhergehender und studienbegleitender praktischer Tätigkeit und
    8. Ziffer 8
      praktische Vermittlung jener Führungsfähigkeit, die zur Führung von militärischen Organisationselementen, überwiegend auf der Ebene der Teileinheit, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung
    1. Ziffer eins
      die Führungsfähigkeit nach Absatz eins, Ziffer 8, zu vermitteln und zu festigen sowie
    2. Ziffer 2
      jene zusätzlichen und ergänzenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung in Streitkräften auf der Ebene einer Teileinheit und zur Abdeckung spezieller Einsatzerfordernisse erforderlich sind.

Auswahlverfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung sind während des Vorbereitungssemesters durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Truppenoffizier auszuwählen. Diese Eignung ist durch eine Auswahlkommission anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
    1. Ziffer eins
      a) die Reifeprüfung oder
      1. Litera b
        die Beamten-Aufstiegsprüfung oder
      2. Litera c
        die Studienberechtigungsprüfung oder
      3. Litera d
        die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“,
      jeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333,
    2. Ziffer 2
      a) in den Fällen der Ziffer eins, Litera a, und c der erfolgreiche Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes oder
      1. Litera b
        in den Fällen der Ziffer eins, Litera b, und d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und eine Gesamtdienstzeit von mindestens sieben Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes
        1. und
    3. Ziffer 3
      ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Vorbereitungssemesters.
  3. Absatz 3,Das Höchstalter nach Absatz 2, Ziffer 3, ist auf Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag des Bewerbers nach Maßgabe wichtiger persönlicher Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung nachgesehen werden.

Vorbereitungssemester

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Während des Vorbereitungssemesters sind zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze,
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeit zum Führen im Gefecht auf der Ebene der unteren militärischen Führung,
    3. Ziffer 3
      die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
    4. Ziffer 4
      die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
    5. Ziffer 5
      die körperliche Leistungsfähigkeit und
    6. Ziffer 6
      die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zum Truppenoffizier.
  2. Absatz 2,Die Bewertung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 durch praktische Überprüfung und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 6, auf der Grundlage von Beobachtungen, Erhebungen und Untersuchungen durch die Mitglieder der Auswahlkommission sowie von Gesprächen der Bewerber mit Mitgliedern dieser Kommission.

Auswahlkommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Auswahl der Bewerber zur Truppenoffiziersausbildung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Auswahlkommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie hat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Bei Bedarf ist die Auswahlkommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Auswahlkommission nach Absatz eins, endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  4. Absatz 4,Die Auswahlkommission hat in Senaten zu entscheiden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass einzelne Bewertungen nach Paragraph 5, durch ein Einzelmitglied der Auswahlkommission zu erfolgen haben.
  5. Absatz 5,Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach Paragraph 5, zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.
  6. Absatz 6,Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung sind die Beurteilungsergebnisse der Auswahlkommission und die Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Aufnahmeverfahrens (Assessment) für die Zulassung zum Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ zusammen zu führen.
  7. Absatz 7,Im Falle negativer Bewertungen hat der Senat über die Zulassung des jeweiligen Bewerbers zur Prüfung für Offiziere des Milizstandes zu entscheiden.

Truppenoffizierslehrgang

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zum ersten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die in den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zum zweiten bis siebenten Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges sind nur jene Bewerber zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Ausbildungsabschnitt des Truppenoffizierslehrganges und das diesem Ausbildungsabschnitt vorangehende Semester des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne einem Ausbildungsabschnitt nach der Anlage 1 zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches einem anderen Ausbildungsabschnitt zuweisen. Bis zum Ende des Truppenoffizierslehrganges sind durch die Bewerber jedenfalls alle Lehrinhalte eines Prüfungsfaches zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Ein Ausbildungsabschnitt ist abgeschlossen, wenn die den jeweiligen Ausbildungsabschnitten zugewiesenen Lehrinhalte der jeweiligen Prüfungsfächer erfolgreich abgelegt wurden.
  4. Absatz 4,Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Führungskompetenz und soziale Kompetenz zu beurteilen. Paragraph 6, Absatz eins bis 5 betreffend die Bildung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Auswahlkommission ist auf diese Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Vorsitzenden durch den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5,Für Bewerber,
    1. Ziffer eins
      die aus dem Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ ausscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach Absatz 4, festgestellt wurde,
    erlischt die Zulassung zum Truppenoffizierslehrgang.

Prüfungsordnung für den Truppenoffizierslehrgang

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Zugskommandantenausbildung,
    2. Ziffer 2
      Ergänzende Ausbildung in der Waffengattung oder Fachrichtung,
    3. Ziffer 3
      Offiziersanwärterkurs für friedensunterstützende Operationen (OCC/PSO),
    4. Ziffer 4
      Körperausbildung,
    5. Ziffer 5
      Ausbildung zum Bundesheer-Sportausbilder und Lehrwart,
    6. Ziffer 6
      Heeres-Hochalpinausbildung oder spezialisierte Truppenalpinausbildung als qualifizierter Ersatz und
    7. Ziffer 7
      Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung.
    Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 7 vor Einzelprüfern und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 vor einem Prüfungssenat.
  4. Absatz 4,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 4 und 7 praktisch und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 mündlich und praktisch.
    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Ausbildungsabschnittes aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  5. Absatz 5,Die Bewerber sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches durch den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, hat dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsabschnitt zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7,
  6. Absatz 6,Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Im Falle einer negativen Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erlischt die Zulassung des Bewerbers zum Truppenoffizierslehrgang.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung der Verwendungsgruppe M BO 2

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Dienstprüfung hat zu erfolgen nach Abschluss
    1. Ziffer eins
      des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ und
    2. Ziffer 2
                    aller Abschnitte des Truppenoffizierslehrganges.
    Bewerber, die die Ausbildungen nach Ziffer eins und 2 nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht zur Dienstprüfung zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Führung und Einsatz auf der Ebene der Teileinheit,
    2. Ziffer 2
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsrecht des Bundesbediensteten, einschließlich des Personalvertretungsrechtes,
    4. Ziffer 4
      Verwaltungsverfahrensrecht und
    5. Ziffer 5
      Wehrrecht.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer eins, ist mündlich als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat in der für den Kandidaten jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung abzulegen. Paragraph 8, Absatz 6, erster und zweiter Satz über das Wiederholen von Prüfungen ist auf dieses Prüfungsfach anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind durch den Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ nachgewiesen.

Prüfungsorgane für den Truppenoffizierslehrgang und die Dienstprüfung

für die Verwendungsgruppe M BO 2

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach den Paragraphen 8 und 9 aus höchstens vier Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen M BO 2 und H 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Auf Bewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist die bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltende Verordnung weiter anzuwenden.

In-und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 30. Juni 2004 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr. 119 aus 1999,, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,, außer Kraft.

Platter