BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Juni 2004

Teil römisch zwei

250. Verordnung:

Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“; Lehrgang „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“, Katholische Sozialakademie Österreichs

250. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“; Lehrgang „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“, Katholische Sozialakademie Österreichs

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Katholische Sozialakademie Österreichs ist berechtigt, den Lehrgang „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Wirtschaft-Politik-Zivilgesellschaft. Entwicklungsraum sozialer Verantwortung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Entwicklerin sozialer Verantwortung“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Entwickler sozialer Verantwortung“ zu verleihen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer