BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Juni 2004

Teil römisch zwei

249. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und „Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik“ sowie Festlegung des akademischen Grades „Master of Arts (Women's Studies & Feminist Research)“; Lehrgänge „Feministisches Grundstudium“ und „Internationale Genderforschung und feministische Politik“, Volkshochschule Ottakring, Wien

249. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und „Akademischer Referent für feministische Bildung und Politik“ sowie über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Arts (Women's Studies & Feminist Research)“; Lehrgänge „Feministisches Grundstudium“ und „Internationale Genderforschung und feministische Politik“, Volkshochschule Ottakring, Wien

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Feministisches Grundstudium“

Paragraph eins,

Die Volkshochschule Ottakring, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Feministisches Grundstudium“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 2,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Feministisches Grundstudium“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für politische Bildung und Politik“ zu verleihen.

Lehrgang „Internationale Genderforschung und feministische Politik“

Paragraph 3,

Die Volkshochschule Ottakring, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Internationale Genderforschung und feministische Politik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Paragraph 4,

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Internationale Genderforschung und feministische Politik“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts (Women's Studies & Feminist Research)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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