BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Juni 2004

Teil römisch zwei

248. Verordnung:

Ferienreiseverordnung 2004

248. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der im Jahr 2004 zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung 2004)

Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Absatz 2 und Absatz 3, genannten Straßen am 2. Juli, 23. Juli, 30 Juli und 6. August 2004 in der Zeit zwischen 15 Uhr und 19 Uhr sowie an allen Samstagen von einschließlich 3. Juli 2004 bis einschließlich 11. September 2004 jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:
    1. Ziffer eins
      West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;
    2. Ziffer 2
      Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein, ausgenommen der Autobahnzubringer zwischen dem Knoten Graz-Ost und der Kreuzung mit der B 73;
    3. Ziffer 3
      Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
    4. Ziffer 4
      Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1-A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;
    5. Ziffer 5
      Innkreis Autobahn A 8 zwischen dem Knoten Wels und dem Knoten Voralpenkreuz;
    6. Ziffer 6
      Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;
    7. Ziffer 7
      Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach-Zauchen;
    8. Ziffer 8
      Karawanken Autobahn A 11 vom Knoten Villach bis zur Anschlussstelle St. Jakob i. R.;
    9. Ziffer 9
      Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst;
    10. Ziffer 10
      Brenner Autobahn A 13 von der Staatsgrenze bis zur Anschlussstelle Innsbruck Süd;
    11. Ziffer 11
      Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1-A 21) bis zur Anschlussstelle Brunn am Gebirge;
    12. Ziffer 12
      Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;
    13. Ziffer 13
      Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1-S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost.
  3. Absatz 3,Das Verbot des Absatz eins, gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
    2. Ziffer 2
      Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
    3. Ziffer 3
      Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    4. Ziffer 4
      Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
    5. Ziffer 5
      Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.
  4. Absatz 4,Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2000,, ist für das Jahr 2004 nicht anzuwenden.

Paragraph 2,

Ausgenommen von den in Paragraph eins, genannten Fahrverboten sind:

  1. Ziffer eins
    Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. Ziffer 2
    Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
  3. Ziffer 3
    Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

Paragraph 3,

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Gorbach