BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Juni 2004

Teil römisch zwei

247. Verordnung:

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV

247. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV geändert wird

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird - hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, lautet Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

„Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte

Paragraph 6 a,

Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte (Paragraph eins, Ziffer 4,) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 14, E-GovG), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben. Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Klammerbezeichnung „(Paragraph 4,)“ durch „(Paragraph 5,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder 2“.

Novellierungsanordnung 6, An Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1 € zu veranschlagen ist.“

Novellierungsanordnung 7, An Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für eine Meldeauskunft gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Für eine mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, E-GovG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 15, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, nicht an, wenn das jeweilige Land an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,02 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen eins, Ziffer 3, 6 a, 8, Absatz 4, 14, Absatz 2 und 3, 15 Absatz 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 5,Die Pauschalierung gem. Paragraph 15, Absatz 5, ist auf den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 begrenzt. Der Pauschalbetrag für das Jahr 2004 ist im dritten Quartal des Jahres 2004 zu entrichten, wobei für das Jahr 2004 bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.“

Strasser