Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 16. Juni 2004 |
Teil römisch zwei |
244. Verordnung: | Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe nach erfolgter Sicherheitsunterweisung |
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2. |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe des Metallbereiches, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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3. |
Grundkenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe zur Packmittelerzeugung |
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4. |
Kenntnis der gebräuchlichsten Packstoffe (Papier, Karton, Wellpappe, Verbunde) und Packhilfsmittel, ihrer Herstellung, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagerung |
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5. |
Kenntnis der maschinellen Packmittelherstellung |
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6. |
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Kenntnis der Störungsursachen und Störungsbehebung bei der Packmittelherstellung |
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7. |
Metallbearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Meißeln, Sägen, Bohren, Nieten, Gewindeschneiden, Richten, Biegen, Weichlöten, Kleben; Warmbehandeln einfacher Werkstücke, Härten, Schärfen, Prüfen von Werkzeugen |
Metallbearbeitung: Einfaches Längs- und Plandrehen |
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Schweißen |
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Anfertigen einfacher Ersatzteile |
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8. |
Kenntnis des Oberflächen-schutzes zur Verhinderung von Korrosion |
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9. |
Kenntnis der bei der Anwendung der Fertigkeiten erforderlichen Normen sowie der Qualitätssicherung im Betrieb, Durchführung normgerechter Prüfabläufe |
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10. |
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Grundkenntnisse des Hoch-, Flach-, Tief- und Siebdruckes unter besonderer Berücksichtigung der im Betrieb angewendeten Druckverfahren |
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11. |
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Grundkenntnisse der Druckvorbereitung und der Druckformenherstellung |
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12. |
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Grundkenntnisse der Kunststoffverarbeitung in der Packmittelherstellung |
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13. |
Kenntnis der Arten und Typen von Packmittel unter Berücksichtigung der Verpackungscodes |
Gebräuchliche Verpackungssysteme |
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14. |
Packmittelerzeugung: Einteilen, Messen, Drucken, Ritzen, Rillen, Nuten, Biegen, Falzen, Falten, Stanzen, Schlitzen, Perforieren, Schneiden, Prägen, Pressen, Verbinden, Kaschieren, Konfektionieren, Tiefziehen; Herstellen von Stanz- und Ausbrechwerkzeugen; Zurichten |
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15. |
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Kenntnis der Veredelung von Packstoffen und Packmitteln |
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16. |
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Kenntnis der wichtigsten Abpackvorgänge: Aufrichten, Füllen, Verschließen; Formen, Einschlagen, Einwickeln |
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17. |
Zeichnen und Anfertigen von Packmittelmustern per Hand |
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18. |
Grundkenntnisse der Datenverarbeitung |
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19. |
Einführung in die Muster-herstellung mittels CAD |
Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD) von Packmitteln |
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20. |
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Kenntnis des rechnergestützten Fertigens (CAM) |
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21. |
Grundkenntnisse der Mechanik, Elektrotechnik, , Pneumatik und Hydraulik |
Grundkenntnisse der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektropneumatischen Steuer- und Regeltechnik |
Anwenden Speicherprogrammierbarer Steuerungen |
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22. |
Grundkenntnisse der wichtigsten Messgeräte |
Kenntnis der wichtigsten Mess- und Prüfgeräte und deren Handhabung |
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23. |
Grundkenntnisse der verwendeten einschlägigen Maschinenelemente |
Kenntnisse der verwendeten einschlägigen Maschinenelemente |
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24. |
Kenntnis der bei Herstellung und Bedrucken von Packmitteln und Packstoffen in Verwendung stehenden Maschinen und ihrer Funktionsweise |
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25. |
Einstellen, Umstellen, Bedienen, Warten und Instandhalten von Maschinen und Druckwerken |
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26. |
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Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Störungen an Packmittel-Herstellmaschinen und Druckwerken durch systematische Fehlersuche |
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27. |
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Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von Maschinenteilen der Packmittel-Herstellmaschinen und Druckwerke |
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28. |
Kenntnis der zweckmäßigen Anwendung der wichtigsten Schmiermittel |
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29. |
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Werkzeichnungen und einfachen Schaltplänen |
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30. |
Lesen von technischen Unterlagen wie Montageanleitungen, Handbücher, Wartungsanleitungen |
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31. |
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Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung und Fertigungsplanung für die Produktion |
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32. |
Kenntnis und Anwendung deutscher und englischer Fachausdrücke |
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33. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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34. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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35. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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Bartenstein