Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 16. Juni 2004 |
Teil römisch zwei |
243. Verordnung: | Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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2. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen |
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3. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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4. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung |
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5. |
Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln wie Personalcomputer, Programmiergeräte, PC-Netzwerke usw. |
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6. |
Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung, wie Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Zusammenbauen von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten |
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7. |
Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung, wie Biegen, Schneiden, Blechbearbeitung, einfaches Drehen und Fräsen von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten |
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8. |
Herstellen von lösbaren Verbindungen wie Schraubverbindungen, Stiftverbindungen, Schnellbefestigungssystemen und unlösbaren Verbindungen wie Weichlöten, Hartlöten, Kleben, Schweißen |
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9. |
Anwendung einfacher Befestigungs- und Montagetechniken |
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10. |
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Aus- und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen, Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile |
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11. |
Kenntnis der Elektro-technik |
Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Bauelemente, Geräte und Anlagen |
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12. |
Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen |
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13. |
Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen, Steckverbindungen und anderen Leitungs- und Kabelverbindungen |
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14. |
Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen, Stromlauf- und Schaltplänen |
Lesen und Anfertigen von Schaltungs-unterlagen, Montage-, Stromlauf- und Funktionsplänen, auch rechnergestützt |
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15. |
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Aufstellen, Anschließen und Inbetriebnehmen von Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen samt Funktionskontrolle |
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16. |
Kenntnis elektronischer Bauelemente |
Anwendung elektronischer Bauteile und Baugruppen und Kenntnis über deren Funktion und Betrieb |
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17. |
Herstellen von (einfachen) Steuerungen nach Schaltplänen |
Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und elektronischen Bauteilen zu Baugruppen nach Schaltungsunterlagen und Anleitung |
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18. |
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Systematische Fehlersuche und Beheben von Störungen an elektromechanischen Maschinen, Anlagen, Anlagenteilen und Geräten sowie deren Dokumentation |
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19. |
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Kenntnis über Betrieb und Funktion von Bauelementen und Baugruppen der Hydraulik und Pneumatik |
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20. |
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Anwendung der elektropneumatischen und elektrohydraulischen Steuerungen und Regelungen |
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21. |
Kenntnis und Anwendung der Analog-, Digital- und Signaltechnik |
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22. |
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Kenntnis und Anwendung der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik |
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23. |
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Anschließen, Einstellen, Inbetriebnehmen, Parametrieren von Geräten der Steuerungs- und Signaltechnik wie Messwertumformer, Messwertaufnehmer, Sensoren usw. |
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24. |
Kenntnis über das Programmieren |
Programmieren, Parametrieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Inbetriebnahme und Fehlersuche |
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25. |
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Ausbauen, Zerlegen, Warten, Instandsetzen und Zusammenbauen von Maschinen und Geräten, auch in Verbindung mit elektromechanischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen |
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26. |
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Anwendung betriebspezifischer Prozessleit- und Bussysteme |
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27. |
Messen von elektrischen (wie analog und digital) und von berufstypischen nichtelektrischen Größen |
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28. |
Kenntnis der Maß-nahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag |
Anwendung und Überprüfung der Maß-nahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag |
Mechanische und elektrotechnische Vorschriften über Sicherheitsvorrichtungen, wie NOT-AUS oder Meldesysteme kennen und prüfen |
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29. |
Kenntnis der Maßnahmen des Qualitätsmanagements |
Mitarbeit beim Qualitätsmanagement |
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30. |
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Kenntnis des Projektmanagements |
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31. |
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke |
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32. |
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen-Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte-Verordnung, Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV) |
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33. |
Fachgerechtes Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen (wie Werkstücke, Flipchart, Folien, Powerpoint) |
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34. |
Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise |
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35. |
Zusammenarbeiten im Team, Umgehen mit Konflikten |
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36. |
Selbständiges Beschaffen von Informationen (zB aus facheinschlägigen Unterlagen, Internet) |
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37. |
Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des Abfalls |
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38. |
Kenntnis und Anwendung der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
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39. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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40. |
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen |
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Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 29, 31 und 32 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 120 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Bartenstein