BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. Juni 2004

Teil römisch zwei

243. Verordnung:

Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung

243. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Anlagenelektrik (Anlagenelektrik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Lehrberuf Anlagenelektrik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins, Der Lehrberuf Anlagenelektrik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2, In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Anlagenelektriker oder Anlagenelektrikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsabläufe planen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
  4. Ziffer 4
    Fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Messgeräten und Arbeitsbehelfen,
  5. Ziffer 5
    Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
  6. Ziffer 6
    . Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
  7. Ziffer 7
    Kenntnis der Bearbeitung von Werkstoffen aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen,
  8. Ziffer 8
    Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen,
  9. Ziffer 9
    Elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,
  10. Ziffer 10
    Anwenden von Schaltgeräten und Bauelementen der Digitaltechnik und Analogtechnik,
  11. Ziffer 11
    Programmieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche,
  12. Ziffer 12
    Anlagen und Baugruppen der Energieversorgung und Energieverteilung, Messtechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik, Prozessleittechnik sowie Antriebstechnik erstellen, pro-grammieren, parametrieren und einstellen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
  13. Ziffer 13
    Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen und elektronischen Bauelementen, Geräten und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
  14. Ziffer 14
    Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen,
  15. Ziffer 15
    Elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
  16. Ziffer 16
    Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
  17. Ziffer 17
    Computerunterstütztes Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,
  18. Ziffer 18
    Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
  19. Ziffer 19
    Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen beraten,
  20. Ziffer 20
    Anwendung von innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystemen und Internet.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz eins, Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

     

    Pos.

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    4. Lehrjahr

    1.

    Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes

    Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

    2.

    Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

    3.

    Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

    4.

    Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung

    5.

    Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln wie Personalcomputer, Programmiergeräte, PC-Netzwerke usw.

    6.

    Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung, wie Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Zusammenbauen von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten

    -

    -

    -

    7.

    Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung, wie Biegen, Schneiden, Blechbearbeitung, einfaches Drehen und Fräsen von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten

    -

    -

    8.

    Herstellen von lösbaren Verbindungen wie Schraubverbindungen, Stiftverbindungen, Schnellbefestigungssystemen und unlösbaren Verbindungen wie Weichlöten, Hartlöten, Kleben, Schweißen

    -

    -

    9.

    Anwendung einfacher Befestigungs- und Montagetechniken

    10.

    -

    Aus- und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen, Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile

    11.

    Kenntnis der Elektro-technik

    Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Bauelemente, Geräte und Anlagen

    12.

    Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und Leitungen

    13.

    Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen, Steckverbindungen und anderen Leitungs- und Kabelverbindungen

    14.

    Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen, Stromlauf- und Schaltplänen

    Lesen und Anfertigen von Schaltungs-unterlagen, Montage-, Stromlauf- und Funktionsplänen, auch rechnergestützt

    15.

    -

    Aufstellen, Anschließen und Inbetriebnehmen von Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen samt Funktionskontrolle

    16.

    Kenntnis elektronischer Bauelemente

    Anwendung elektronischer Bauteile und Baugruppen und Kenntnis über deren Funktion und Betrieb

    17.

    Herstellen von (einfachen) Steuerungen nach Schaltplänen

    Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und elektronischen Bauteilen zu Baugruppen nach Schaltungsunterlagen und Anleitung

    18.

    -

    Systematische Fehlersuche und Beheben von Störungen an elektromechanischen Maschinen, Anlagen, Anlagenteilen und Geräten sowie deren Dokumentation

    19.

    -

    Kenntnis über Betrieb und Funktion von Bauelementen und Baugruppen der Hydraulik und Pneumatik

    -

    20.

    -

    -

    Anwendung der elektropneumatischen und elektrohydraulischen Steuerungen und Regelungen

    21.

    Kenntnis und Anwendung der Analog-, Digital- und Signaltechnik

    22.

    -

    Kenntnis und Anwendung der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik

    23.

    -

    Anschließen, Einstellen, Inbetriebnehmen, Parametrieren von Geräten der Steuerungs- und Signaltechnik wie Messwertumformer, Messwertaufnehmer, Sensoren usw.

    24.

    Kenntnis über das Programmieren

    Programmieren, Parametrieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Inbetriebnahme und Fehlersuche

    25.

    -

    Ausbauen, Zerlegen, Warten, Instandsetzen und Zusammenbauen von Maschinen und Geräten, auch in Verbindung mit elektromechanischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen

    26.

    -

    Anwendung betriebspezifischer Prozessleit- und Bussysteme

    27.

    Messen von elektrischen (wie analog und digital) und von berufstypischen nichtelektrischen Größen

    28.

    Kenntnis der Maß-nahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag

    Anwendung und Überprüfung der Maß-nahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag

    Mechanische und elektrotechnische Vorschriften über Sicherheitsvorrichtungen, wie NOT-AUS oder Meldesysteme kennen und prüfen

    29.

    Kenntnis der Maßnahmen des Qualitätsmanagements

    Mitarbeit beim Qualitätsmanagement

    30.

    -

    Kenntnis des Projektmanagements

    31.

    Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

    32.

    Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen-Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte-Verordnung, Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)

    33.

    Fachgerechtes Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen (wie Werkstücke, Flipchart, Folien, Powerpoint)

    34.

    Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

    35.

    Zusammenarbeiten im Team, Umgehen mit Konflikten

    36.

    Selbständiges Beschaffen von Informationen (zB aus facheinschlägigen Unterlagen, Internet)

    37.

    Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des Abfalls

    38.

    Kenntnis und Anwendung der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

    39.

    Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

    40.

    Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen

    1. Absatz 2, Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

    Paragraph 4,

    Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 29, 31 und 32 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 120 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

    Zwischenprüfung

    Gliederung

    Paragraph 5,

    1. Absatz eins, Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfasst die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.
    2. Absatz 2, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
    3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:
      1. Ziffer eins
        Technologie,
      2. Ziffer 2
        Technische Kommunikation.
    4. Absatz 4, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fach-unterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehr-beruf Anlagenelektrik nachweist.

    Praktische Prüfung (Zwischenprüfung)

    Prüfarbeit

    Paragraph 6,

    1. Absatz eins, Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
    2. Absatz 2, Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        Eine mechanische Arbeit mit Schwerpunkt auf Werkstoffbearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: wie Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden und Zusammenbauen.
      2. Ziffer 2
        Eine elektrotechnische Arbeit, wobei nach Angabe der Kommission oder nach Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      3. Litera a
        Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,
      4. Litera b
        Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung oder Maschinensteuerung,
      5. Litera c
        Erstellen eines Messprotokolls über elektrotechnische Größen.
    3. Absatz 3, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins und der elektrischen Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
    4. Absatz 4, Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
    5. Absatz 5, Der Prüfling kann eigene Materialien unter der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
    6. Absatz 6, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
      1. Ziffer eins
        Bei der mechanischen Arbeit:
      2. Litera a
        fachgerechte Arbeitsweise,
      3. Litera b
        Maßhaltigkeit,
      4. Litera c
        Winkeligkeit und Ebenheit,
      5. Litera d
        richtige Funktionsfähigkeit,
      6. Litera e
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
      7. Ziffer 2
        Bei der elektrotechnischen Arbeit:
      8. Litera a
        richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      9. Litera b
        richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      10. Litera c
        Ausführung der Schaltung bzw. Steuerung (zB Kabelführung, Klemmstellen, Leiterbeschädigung usw.),
      11. Litera d
        richtige Funktionsfähigkeit der elektrischen Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
      12. Litera e
        richtige Mess- und Prüfergebnisse,
      13. Litera f
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

    Fachgespräch

    Paragraph 7,

    1. Absatz eins, Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
    2. Absatz 2, Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
    3. Absatz 3, Die Themenstellung hat dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und hat sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
      1. Ziffer eins
        Werkstoffkunde und mechanische Arbeiten,
      2. Ziffer 2
        Unfallverhütung,
      3. Ziffer 3
        Grundlagen der Elektrotechnik,
      4. Ziffer 4
        elektrotechnische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften,
      5. Ziffer 5
        Schaltungs- und Steuerungstechnik,
      6. Ziffer 6
        Messtechnik.
      Hierbei können Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
    4. Absatz 5, Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

    Theoretische Prüfung (Zwischenprüfung)

    Allgemeine Bestimmungen

    Paragraph 8,

    1. Absatz eins, Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
    2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
    3. Absatz 3, Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau, dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
    4. Absatz 4, Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

    Technologie

    Paragraph 9,

    1. Absatz eins, Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
      2. Ziffer 2
        elektrische Bauteile und Anlagen,
      3. Ziffer 3
        Grundlagen der Steuerungstechnik,
      4. Ziffer 4
        Messtechnik,
      5. Ziffer 5
        Technische Mathematik.
    2. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.
    3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
    4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

    Technische Kommunikation

    Paragraph 10,

    1. Absatz eins, Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        Lesen von grafischen Darstellungen, Tabellen und Datenblättern,
      2. Ziffer 2
        Lesen von technischen Zeichnungen,
      3. Ziffer 3
        Dokumentation der Elektrotechnik,
      4. Ziffer 4
        Allgemeine Steuerschaltungen, Installationspläne, einfache Maschinensteuerungen.
    2. Absatz 2, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
    3. Absatz 3, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

    Wiederholung der Prüfung

    Paragraph 11,

    1. Absatz eins, Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.
    2. Absatz 2, Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

    Lehrabschlussprüfung

    Gliederung

    Paragraph 12,

    1. Absatz eins, Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung und umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten auch eine Fachprüfung.
    2. Absatz 2, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
    3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
      1. Ziffer eins
        Technologie,
      2. Ziffer 2
        Angewandte Mathematik,
      3. Ziffer 3
        Technische Kommunikation.
    4. Absatz 4, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
    5. Absatz 5, Die Fachprüfung kann freiwillig absolviert werden, wenn im Rahmen der Berufsreifeprüfung der Ersatz der Teilprüfung Fachbereich angestrebt wird.
    6. Absatz 6, Für das Gesamtergebnis gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BAG ist die Fachprüfung nicht zu berücksichtigen. Die Fachprüfung ist getrennt zu benoten. Das Zeugnis über die Fachprüfung kann nur im Zusammenhang mit einem positiven Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung ausgefolgt werden.

    Praktische Prüfung

    Prüfarbeit

    Paragraph 13,

    1. Absatz eins, Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
    2. Absatz 2, Der Auftrag hat sich auf mechanisches Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Produkten der Anlagenelektrik unter Einschluss der Arbeitsplanung zu beziehen. Im Rahmen des betrieblichen Auftrages sind berufsspezifische Tätigkeiten, wie mechanisches Fertigen, mechanische, elektrotechnische und elektronische Zusammenbau- und Verdrahtungsarbeiten, steuerungstechnische Arbeiten wie Zusammenbau von Teilen zu einer Baugruppe der Prozesssteuerungstechnik, sowie das Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung nachzuweisen. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen der Qualitätskontrolle sind auszuführen und von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
    3. Absatz 3,               Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist für den Teil mechanisches Fertigen eine Dauer von zwei Stunden zu Grunde zu legen.
    4. Absatz 4, Die Prüfarbeit ist nach 14, bei Entfall des Teiles mechanisches Fertigen nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
    5. Absatz 5, Der Teil mechanisches Fertigen entfällt, wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.
    6. Absatz 6, Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
    7. Absatz 7, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
      1. Ziffer eins
        fachgerechte Arbeitsweise,
      2. Ziffer 2
        Maßhaltigkeit,
      3. Ziffer 3
        Winkeligkeit und Ebenheit,
      4. Ziffer 4
        richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
      5. Ziffer 5
        richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
      6. Ziffer 6
        richtiges Programm für SPS nach vorgegebenen Unterlagen,
      7. Ziffer 7
        Funktionskontrolle,
      8. Ziffer 8
        richtige Prüf- und Messergebnisse,
      9. Ziffer 9
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Prüf- und Messgeräte,
      10. Ziffer 10
        fachgerechte Arbeitsplanung und Dokumentation.

    Fachgespräch

    Paragraph 14,

    1. Absatz eins, Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
    2. Absatz 2, Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
    3. Absatz 3, Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
    4. Absatz 4, Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

    Fachprüfung

    Paragraph 15,

    1. Absatz eins, Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung.
    2. Absatz 2, Die Klausurprüfung ist als fünfstündige schriftliche Prüfung durchzuführen. Die Aufgabestellungen sind unter Einbeziehung eines Experten aus dem höheren technischen Schulwesen festzulegen und haben sicherzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit fachtheoretischen, mathematischen und/oder fachpraktischen Themen aus dem Fachgebiet des Prüfungskandidaten erfolgt.
    3. Absatz 3, Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit einer Aufgabenstellung der Klausurprüfung unter Einschluss des fachlichen Umfeldes auf höherem Niveau durchzuführen. Die Prüfungsdauer beträgt zumindest 15, höchstens jedoch 20 Minuten.
    4. Absatz 4, Die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung sind unter Einbeziehung eines Experten aus dem höheren technischen Schulwesens durchzuführen.

    Theoretische Prüfung

    Allgemeine Bestimmungen

    Paragraph 16,

    1. Absatz eins, Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
    2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
    3. Absatz 3, Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
    4. Absatz 4, Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

    Technologie

    Paragraph 17,

    1. Absatz eins, Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
      2. Ziffer 2
        Element-e des Maschinenbaus und Elektroanlagenbaus,
      3. Ziffer 3
        Grundlagen der Elektrotechnik,
      4. Ziffer 4
        Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
      5. Ziffer 5
        Grundlagen der Prozessleittechnik (Steuerungen, Regelungen),
      6. Ziffer 6
        elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
      7. Ziffer 7
        Prüf- und Messtechnik.
    2. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich mindestens vier Aufgaben zu stellen.
    3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
    4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

    Angewandte Mathematik

    Paragraph 18,

    1. Absatz eins, Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Grundlagen,
      2. Ziffer 2
        Grundlagen der Gleichstromtechnik,
      3. Ziffer 3
        Grundlagen der Wechselstromtechnik,
      4. Ziffer 4
        Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,
      5. Ziffer 5
        Messtechnik,
      6. Ziffer 6
        Grundlagen elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen.
    2. Absatz 2, Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
    3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
    4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

    Technische Kommunikation

    Paragraph 19,

    1. Absatz eins, Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        Lesen von Fertigungszeichnungen,
      2. Ziffer 2
        Lesen von grafischen Darstellungen, Tabellen und Datenblättern,
      3. Ziffer 3
        Dokumentation der Elektrotechnik,
      4. Ziffer 4
        Allgemeine Steuerschaltungen, Maschinensteuerungen, Schaltungen der Elektronik, Digitaltechnik, Messtechnik, Funktionspläne der SPS.
    2. Absatz 2, Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
    3. Absatz 3, Die Prüfung Technische Kommunikation ist nach 105 Minuten zu beenden.

    Wiederholung der Prüfung

    Paragraph 20,

    1. Absatz eins, Die Lehrabschlussprüfung (unter Nichtbeachtung der Fachprüfung gemäß Paragraph 15,) kann wiederholt werden.
    2. Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
    3. Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
    4. Absatz 4, Die Fachprüfung (Paragraph 15,) kann nicht wiederholt werden. Die Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2002,.

    Schluss- und Übergangsbestimmungen

    Paragraph 21,

    1. Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.
    2. Absatz 2, Die Ausbildungsverordnung für den Lehrberuf Anlagenelektriker, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1997,, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.
    3. Absatz 3, Lehrlinge, die am 31. Mai 2004 im Lehrberuf Anlagenelektriker ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in dieser Ausbildungsordnung festgelegten Prüfungsbestimmungen antreten.
    4. Absatz 4, Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Anlagenelektriker entsprechend der im Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Anlagenelektrik voll anzurechnen.

    Bartenstein