Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 16. Juni 2004 |
Teil römisch zwei |
242. Verordnung: | Werkzeugmechanik -Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung |
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3. |
Einsatz von informationstechnologischen Hilfsmitteln, wie Personalcomputer; Anwendung der betriebsspezifischen EDV |
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4. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen |
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5. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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6. |
Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung, wie Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Reiben, Stempeln, Gewindeschneiden, Zusammenbauen von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten |
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7. |
Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung, wie Biegen, Schneiden, Richten, Drehen, Fräsen und Schleifen von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten |
Anwenden der Fertigungsverfahren, wie zB Drehen, Fräsen, Schleifen, Erodieren, Schneiden usw. unter Verwendung von Maschinen und rechnergestützten CNC-Maschinen |
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8. |
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Programmieren und Bedienen der rechnergestützten Werkzeugmaschinen und Optimieren der Programme |
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9. |
Herstellen von lösbaren Verbindungen, wie Schraubverbindungen, Stiftverbindungen und unlösbaren Verbindungen wie Weichlöten, Hartlöten, Kleben, Schweißen |
Anwenden spezieller Klebe- und Metallschweißverfahren wie Gasschmelz-, Lichtbogen- und Schutzgasschweißen |
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10. |
Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen, Werk- und Bauteilzeichnungen |
Lesen einfacher Schaltungsunterlagen, wie Stromlauf- und Funktionspläne |
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11. |
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Kenntnis des rechnergestützten Zeichnens (CAD) |
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12. |
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Anwenden von rechnerintegrierten Fertigungs-, Qualitätssicherungs- und Produktsteuerungs-systemen, wie CAM, CAQ, PPS usw. |
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13. |
Erkennen von Funktionszusammenhängen anhand von Zusammenstellungszeichnungen und Montageplänen |
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14. |
Kenntnis und Anwendung der fachspezifischen Mess- und Prüfmittel |
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15. |
Kenntnis der Stoffeigenschaftsänderung bei Glühen, Härten, Anlassen, Vergüten |
Anwenden der Stoffeigenschaftsänderung, wie Glühen, Härten (Randschicht-, Volumen-härten), Anlassen, Vergüten, Altern |
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16. |
Kenntnis und Anwenden der Oberflächentechniken, wie Verschleiß- und Korrosionsschutz |
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17. |
Kenntnis der Maschinenelemente, wie Achsen, Wellen, Lager, Bolzen, Keile, Federn, Dichtungen etc. |
Ein- und Ausbauen von Maschinenelementen und Normteilen, wie Führungssäulen, Führungsbuchsen, Auswerfer, Lochstempel, Lager usw. |
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18. |
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Kenntnis der facheinschlägigen pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Steuerungstechnik |
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19. |
Herstellen von einfachen Bauteilen von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten |
Herstellen von Werkzeugbauteilen unter Berücksichtigung der Passungsnormen und Feinbearbeitung, wie Schleifen, Polieren, Honen usw. |
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20. |
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Fertigen von Lehren, Vorrichtungen und Spannvorrichtungen |
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21. |
Kenntnis der Stanztechnik und deren Vorgänge bei den trennenden und umformenden Fertigungsverfahren |
Zusammenbauen, Einstellen, Inbetriebnehmen und Prüfen der Werkzeuge der Stanztechnik |
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22. |
Kenntnis der Formenbautechnik und deren Vorgänge bei dem Fertigungsverfahren |
Zusammenbauen, Einstellen, Inbetriebnehmen und Prüfen der Werkzeuge der Formenbautechnik |
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23. |
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Werkzeuge, Werkzeugsysteme, facheinschlägige Hilfseinrichtungen und Produktionsanlagen optimieren, warten und instandsetzen |
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24. |
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Kenntnis über das Verhalten der mit den Werkzeugen erzeugten Werkstoffe, wie Bandstahl, Messing, Kunststoff etc. |
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25. |
Kenntnis der Maßnahmen des Qualitätsmanagements |
Mitarbeit beim Qualitätsmanagement |
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26. |
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Kenntnis des Projektmanagements |
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27. |
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke |
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28. |
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften, wie Maschinen-Sicherheitsverordnung und Normen (EN, ÖNORM) |
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29. |
Fachgerechtes Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen (wie Werkstücke, Flipchart, Folien, Powerpoint) |
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30. |
Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise |
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31. |
Zusammenarbeiten im Team, Umgehen mit Konflikten |
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32. |
Selbständiges Beschaffen von Informationen (zB aus facheinschlägigen Unterlagen, Internet) |
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33. |
Kenntnis und Anwendung der für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt, wie der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, der Trennung von Reststoffen sowie der Verwertung und Entsorgung des Abfalls |
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34. |
Kenntnis und Anwendung der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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35. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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36. |
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen |
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Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 8, 11, 17, 18, 25, 27 und 28 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 120 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
Hierbei können Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
Bartenstein