Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 16. Juni 2004 |
Teil römisch zwei |
240. Verordnung: | Änderung der Lehrberufsliste |
Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 werden die Bezeichnungen für die Lehrberufe „Anlagenelektriker“, „Maschinenmechaniker“, sowie „Werkzeugmechaniker“ in die Bezeichnungen „Anlagenelektrik“, „Maschinenmechanik“ sowie „Werkzeugmechanik“ umgeändert.
Novellierungsanordnung 2, In den Verwandtschaftsbestimmungen der betreffenden Lehrberufe erfolgt eine Änderung der Lehrberufsbezeichnungen „Anlagenelektriker“, „Maschinenmechaniker“ sowie „Werkzeugmechaniker“ in die Bezeichnungen „Anlagenelektrik“, „Maschinenmechanik“ und „Werkzeugmechanik“.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird die Bezeichnung für den Lehrberuf „Verpackungsmittelmechaniker“ in die Bezeichnung „Verpackungstechnik“ umgeändert.
Novellierungsanordnung 4, In den Verwandtschaftsbestimmungen der betreffenden Lehrberufe erfolgt eine Änderung der Lehrberufsbezeichnung „Verpackungsmittelmechaniker“ in die Bezeichnung „Verpackungstechnik“.
Novellierungsanordnung 5, Beim Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger wird eine Anrechnung der Lehrzeit auf die Lehrzeit im verwandten Lehrberuf Verpackungstechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.
Bartenstein