BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 9. Juni 2004

Teil römisch zwei

237. Verordnung:

Änderung der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

237. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph eins, Absatz 5, 6, 7, 9 und 10 und Paragraph 35, Absatz 9, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, wird die Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2000,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß Paragraph 38, Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischuntersuchungstierarzt geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, sofern nicht die Fleischuntersuchung schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei Fleisch von Tieren, in deren Begleitpapieren ein positiver Salmonellenbefund ausgewiesen wurde, oder bei Fleisch, welches gemäß Paragraph 16 d, Absatz eins, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichnung nach Absatz eins, der Stempelabdruck jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so zu überstempeln, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempelabdruckes liegt und die Angaben des Abdruckes lesbar bleiben.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 16 c, wird folgender Paragraph 16 d, eingefügt:

Paragraph 16 d,

  1. Absatz eins,Fleisch von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Geflügelpest oder New Castle Krankheit unterliegen, ist, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden, tauglich nach Brauchbarmachung.
  2. Absatz 2,Die Brauchbarmachung von Fleisch gemäß Absatz eins, hat gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16 d, treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2004, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Rauch-Kallat