BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 9. Juni 2004

Teil römisch zwei

236. Verordnung:

Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung

236. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph eins, Absatz 10, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, wird die Fleischuntersuchungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2003,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichungs- und Registrierungsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2003, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, festzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 2, wird in der Ziffer 15, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    wenn keine Schlachttieruntersuchung durchgeführt wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

Tauglich nach Brauchbarmachung ist

  1. Ziffer eins
    Fleisch - mit Ausnahme der veränderten Teile - bei Befall mit lebenden und abgestorbenen Finnen, und zwar bei Rindern mit Cysticercus inermis, bei Schweinen mit Cysticercus cellulosae und bei Schafen und Ziegen mit Cysticercus ovis, wenn die Voraussetzungen der Starkfinnigkeit nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 13, nicht zutreffen und daher Schwachfinnigkeit vorliegt. Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rückenmark und Euter, sowie das Fett dieser Tiere sind – falls diese Tiere frei von Finnen befunden wurden und keine anderen veterinärpolizeilichen Verbote dem entgegenstehen – ohne Einschränkungen tauglich;
  2. Ziffer 2
    Fleisch, von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, vesikulärer Schweineseuche, afrikanischer Schweinepest, Rinderpest oder Pest der kleinen Wiederkäuer unterliegen, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Fleisch von Tieren, welche im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 25, Ziffer 2, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurden, ist mit einem Tauglichkeitsstempel gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, der auch die Identifizierungszahl gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Fleischuntersuchungsgesetz enthalten muss, wobei der Stempelaufdruck mit einem schräg liegenden Kreuz bestehend aus zwei zueinander laufenden Strichen so überstempelt werden muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Brauchbarmachung gemäß Paragraph 25, Ziffer 2, hat gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 15 und 16, Paragraph 25,, Paragraph 27 a, Absatz 6,, Paragraph 28, Absatz 3 und die Aufhebung des Paragraph 14, Ziffer 7,, treten in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2004, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Rauch-Kallat