235. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird
Auf Grund der §§ 27, 34 und 36 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 27, 34 und 36 des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird verordnet:
Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999, wird wie folgt geändert:Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 1 und 2 wird nach der einleitenden Wortfolge „Für Zustellungen“ die Wortfolge „gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes“ eingefügt.In den Paragraphen eins und 2 wird nach der einleitenden Wortfolge „Für Zustellungen“ die Wortfolge „gemäß Abschnitt römisch zwei des Zustellgesetzes“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a.
(1)Absatz eins,Für Zustellungen nach dem Abschnitt III des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den §§ 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.Für Zustellungen nach dem Abschnitt römisch drei des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den Paragraphen 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Im Formular 7/1 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.“Die in Absatz eins, vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“(3) Die Paragraphen eins, 2 und 3 a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2004, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Anlage werden folgende Formulare 7/1 und 7/2 angefügt:
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Schüssel
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Gorbach
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Ferrero-Waldner
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Gehrer
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Grasser
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Rauch-Kallat
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Strasser
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Böhmdorfer
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Platter
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Pröll
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Haupt
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Bartenstein
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