BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 9. Juni 2004

Teil römisch zwei

235. Verordnung:

Änderung der Zustellformularverordnung 1982

235. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung 1982 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 27, 34 und 36 des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird verordnet:

Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen eins und 2 wird nach der einleitenden Wortfolge „Für Zustellungen“ die Wortfolge „gemäß Abschnitt römisch zwei des Zustellgesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a.

  1. Absatz eins,Für Zustellungen nach dem Abschnitt römisch drei des Zustellgesetzes sind die in der Anlage angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare 7/1 und 7/2 (zu den Paragraphen 34 und 36 des Zustellgesetzes: Verständigung von der Bereithaltung eines elektronischen Dokuments zur Zustellung) zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Formular 7/1 ist für die erste und die zweite, jeweils elektronisch erfolgende Verständigung bestimmt. Das Formular 7/2 ist für die dritte, nicht-elektronisch erfolgende Verständigung heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Im Formular 7/1 ist in den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, vorgesehenen Formulare können, insbesondere wenn es die automationsunterstützte Handhabung der Verfahrensvorschriften erleichtert, auch in anderen Formaten verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Paragraphen eins, 2 und 3 a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2004, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Der Anlage werden folgende Formulare 7/1 und 7/2 angefügt:

Schüssel

Gorbach

Ferrero-Waldner

Gehrer

Grasser

Rauch-Kallat

Strasser

Böhmdorfer

Platter

Pröll

Haupt

Bartenstein