BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 13. Mai 2004

Teil römisch zwei

212. Kundmachung:

Aufhebung des Paragraph 17, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden, durch den Verfassungsgerichtshof

212. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung des Paragraph 17, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden, durch den Verfassungsgerichtshof

Auf Grund des Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2004, römisch fünf 64/03-10, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 11. März 2004, ausgesprochen, dass Paragraph 17, der „Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 2002, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk. BO 2002)“ als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Gorbach