209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Festlegung der Qualität von Kraftstoffen geändert wird
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit.c und Abs. 3a sowie 136 Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 60/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3 und 26 a Absatz 2, Litera c und Absatz 3 a, sowie 136 Absatz 3 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert:Die Kraftstoffverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 zweiter Satz lautet:Paragraph eins, zweiter Satz lautet:
„Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV [der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003)] festgelegt.“
„Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch vier [der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003)] festgelegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
„Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51 und 2710 11 59 fällt; [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der „Kombinierten Nomenklatur“ gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren].“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
„Dieselkraftstoffe“ sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und unter den KN-Code 2710 19 41 fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden;
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 2a wird eingefügt:Paragraph 3, Absatz 2 a, wird eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.“(2a) Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen römisch drei und römisch vier angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Anhänge I – IV lauten: (Anhänge siehe Anlagen)Anhänge römisch eins – römisch vier lauten: (Anhänge siehe Anlagen)
Pröll