BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 6. Mai 2004

Teil römisch zwei

197. Verordnung:

Verdienststrukturstatistik-Verordnung

197. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verdienststrukturstatistik im Produzierenden Bereich und in Teilen des Dienstleistungsbereichs (Verdienststrukturstatistik-Verordnung)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 1916 aus 2000, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur und
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EG) Nr. 72 aus 2002, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik
gemäß dieser Verordnung eine Erhebung für das Berichtsjahr 2002 durchzuführen und die entsprechende Verdienststrukturstatistik zu erstellen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Soziale Stellung: Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten, Beamten, Lehrlingen.
  2. Ziffer 2
    Normalarbeitszeit: Wöchentliche Arbeitszeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988).
  3. Ziffer 3
    Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: Von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit.
  4. Ziffer 4
    Überstunden: Über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Zuschlag bezahlte Stunden.
  5. Ziffer 5
    Mehrstunden: Über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und ohne Zuschlag bezahlte Stunden.
  6. Ziffer 6
    Fehltage: Vom Unternehmen bezahlte Arbeitstage der Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Krankheit, Pflegefreistellung, Kuraufenthalt sowie Aus- und Fortbildung und sonstigen Ereignissen, jedoch mit Ausnahme der Urlaubstage und Zeitausgleichstage.

Berichtszeitraum

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Erhebung ist für das Berichtsjahr 2002 und den Berichtsmonat Oktober 2002 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1 (Unternehmen), Punkt 2.1. bis 2.14. und 2.17. sind über den Kalendermonat Oktober (Berichtsmonat) 2002 zu erheben.

(3)

Die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 2.15. und 2.16., Punkt 2.18. bis 2.20. sind über das Kalenderjahr (Berichtsjahr) 2002 zu erheben.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 4,

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten zum Stichtag 31. Oktober 2002, die schwerpunktmäßig eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 74 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft selbständig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten;
  2. Ziffer 2
    unselbständig Beschäftigte in Unternehmen gemäß Ziffer eins,

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1;
    2. Ziffer 2
      über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 2.

Erhebungsarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1.1 bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1.6. und 1.8, Punkt 2.1 bis 2.5 sowie Punkt 2.17 und 2.18 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozial-versicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 2.6 durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10, Bildungsdokumentationsgesetz;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.15 und 2.16 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Finanzbehörden;
    5. Ziffer 5
      die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9 bis 1.11, Punkt 2.7 bis 2.14 sowie Punkt 2.19 und 2.20) durch Befragung beim Unternehmen.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1 und 2.2 in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (Paragraph 7,) zu erfolgen.

Auswahl der Stichprobe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren
    1. Ziffer eins
      zunächst aus dem Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Unternehmen (Paragraph 4, Ziffer eins,), geschichtet nach Größenklassen, Wirtschaftszweigen und Regionen und
    2. Ziffer 2
      sodann die bei diesen Unternehmen unselbständig Beschäftigten (Paragraph 4, Ziffer 2,)
    auszuwählen.
  2. Absatz 2,Für die Auswahl der Unternehmen und der unselbständig Beschäftigten gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, übermittelten Daten heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß Paragraph eins, festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999,, gewährleistet sind.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.3. bis 2.5., Punkt 2.17. und 2.18. aller im Oktober 2002 unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. und 2.2. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Sozialversicherungsnummern der gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten den Finanzbehörden zwecks Beschaffung der Daten gemäß Punkt 2.15. und 2.16 zu übermitteln. Die Finanzbehörden haben diese Daten verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer des jeweiligen Beschäftigten und mit den Daten gemäß Punkt 1.4. und 1.5. seines Dienstgebers der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, die Merkmale gemäß Anlage, Punkt 2.1 bis 2.3 vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat zudem Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden haben die Daten gemäß den Paragraphen 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen führen, dem eine statistische Einheit zugeordnet ist, die gemäß Paragraph 7, ausgewählt wurde.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Erhebungsunterlagen an die dort angegebene Adresse zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß Paragraph 27, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 10, über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen zwei Jahren nach Ende des Berichtsjahres in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie gleichzeitig der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Jahr 2003 im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Evaluierung der Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12. März 1999, S 6 (CELEX-Nr. 31999R0530);
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 1916 aus 2000, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur, ABl. Nr. L 229 vom 9. September 2000, S 3 (CELEX-Nr. 32000R1916);
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 72 aus 2002, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530 aus 1999, hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Verdienststrukturstatistik, ABl. Nr. L 15 vom 17. Jänner 2002, S 7 (CELEX-Nr. 32002R0072);
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993 S 1 (CELEX-Nr. 31993R0696);
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R0761);
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. L 195 vom 29. Juli 1980, S 35 (CELEX-Nr. 31980L0723);
  7. Ziffer 7
    Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,;
  8. Ziffer 8
    Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,;
  9. Ziffer 9
    Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003,.

Bartenstein