Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 4. Mai 2004 |
Teil römisch zwei |
192. Verordnung: | Elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen |
Auf Grund von Paragraph 21, Absatz eins und 4 UStG 1994, Artikel 21, Absatz 10, UStG 1994, Paragraph 42, Absatz eins, EStG 1988, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 wird verordnet:
Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung, sowie der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2002.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2003,, außer Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 21, Absatz 10, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1995,, ist für die Datenübermittlung betreffend Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen, nicht mehr anzuwenden.
Grasser