Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 3. Mai 2004 |
Teil römisch zwei |
190. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Februar 1951 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1951,, wird wie folgt geändert:
An die Stelle der Bezeichnung „Methodistenkirche in Österreich“ tritt die Bezeichnung „Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“.
Gehrer