Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 26. April 2004 |
Teil römisch zwei |
182. Verordnung: | Statistik über den Schweinebestand auf Grund von Zwischenzählungen |
Auf Grund der Paragraphen 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 9, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, Amtsblatt Nummer L 149 vom 21.6.1993, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, Amtsblatt Nummer L 10 vom 16.1.1998 Seite 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Statistiken zu erstellen.
Als statistische Einheiten gelten landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Schweine halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
(1)Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, im Gemeindeamt oder im Betrieb auf Fragen des Zählorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten und im Falle der Abwesenheit am Zähltag jedenfalls die Angaben im Gemeindeamt zu machen.
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Erhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.
Pröll
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Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht |
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Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht |
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Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
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50 bis unter 80 kg |
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80 bis unter 110 kg |
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110 kg und mehr |
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Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
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Jungsauen, noch nie gedeckt |
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Jungsauen, erstmals gedeckt |
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Ältere Sauen, gedeckt |
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Ältere Sauen, nicht gedeckt |
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Zuchteber |
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Schweine insgesamt |
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Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen |