BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 22. April 2004

Teil römisch zwei

179. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung

[CELEX-Nr.: 32004L0031, 32004L0032]

179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, lautet:

„§ 17.

Als Anhänge römisch eins bis römisch fünf des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Anhang römisch eins Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 116 vom 3.05.2002 Seite 16);
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch eins Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.03.2004 Seite 18);
  3. Ziffer 3
    Anhang römisch zwei Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36);
  4. Ziffer 4
    Anhang römisch zwei Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.03.2004 Seite 18);
  5. Ziffer 5
    Anhang römisch drei Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in der Fassung der Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.03.2004 Seite 18);
  6. Ziffer 6
    Anhang römisch drei Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.03.2004 Seite 18);
  7. Ziffer 7
    Anhang römisch vier Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
    Anhang römisch vier Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.03.2004 Seite 18);
  8. Ziffer 8
    Anhang römisch vier Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
    Anhang römisch vier Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.03.2004 Seite 18);
  9. Ziffer 9
    Anhang römisch fünf (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
    1. Litera a
      Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
      Anhang römisch fünf Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36);
    2. Litera b
      Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
      Anhang römisch fünf Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.03.2004 Seite 18).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 22, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 23 und 24 angefügt:

  1. Ziffer 23
    Richtlinie 2004/31/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 85 vom 23.3.2004 S.18);
  2. Ziffer 24
    Richtlinie 2004/32/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 85 vom 23.3.2004 Seite 24).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 17 und Anhang 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2004, treten am 21. April 2004 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anhang 3 wird die Wortfolge „2003/21/EG und 2003/46/EG“ durch die Wortfolge „2003/21/EG, 2003/46/EG und 2004/32/EG“ ersetzt.

Pröll