BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. April 2004

Teil römisch zwei

177. Verordnung:

Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

177. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geändert wird

Auf Grund des Abschnittes römisch zwei des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1975,, und des Abschnittes römisch zwei des Vertrages über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein, Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1975,, wird unter Bedachtnahme auf den am 22. Oktober 2003 gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee gefassten Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung - BSO), Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 0.02. werden folgende Litera q,), r) und s) angefügt:

  1. Litera q
    „ wassergefährdende Stoffe “: Stoffe und Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Amtsblatt Nummer L 196 vom 16.08.1967 Seite 1, oder der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, Amtsblatt Nummer L 200 vom 30.07.1999 Seite 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und dementsprechend mit dem Symbol „N“, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und dem R-Satz „R50“, „R51“ oder „R53“ oder Kombinationen davon zu kennzeichnen sind;
  2. Litera r
    „ gefährliche Güter “: Stoffe, einschließlich Lösungen, Gemische und Gegenstände, der Klassen 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Litera s
    „F ä h r e": Fahrzeug, das für den Übersetzverkehr bestimmt ist oder hiefür verwendet wird.“

Novellierungsanordnung 2, Abschnitt römisch acht lautet:

„Abschnitt römisch acht
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER

Beförderungsverbot; Ausnahmen

Paragraph 8 Punkt 01,

  1. Absatz eins,Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
  2. Absatz 2,Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht für die Beförderung von
    1. Litera a
      Kraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1. Litera a, Punkt , b, Punkt , c, oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. Litera a, Punkt , b, Punkt , d, Punkt , e, oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
    2. Litera b
      Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
  3. Absatz 3,Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Absatz 2, Litera a,) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Absatz 2, Litera b,) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 6, erteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 Punkt 17, lautet:

Paragraph 13 Punkt 17,

In Fahrgastschiffen dürfen Motoren, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt bis zu 55° Celsius betrieben oder angelassen werden, nicht verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 Punkt 20, Absatz 3, wird die Abkürzung „kN“ durch „N“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16 Punkt 02, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „8.01., eingeschränkt auf kleine Gebinde und wassergefährdende Stoffe der Gefahrenklasse 1,“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 16 Punkt 02, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 8 Punkt 01, Absatz eins, zulassen. Vor der Erteilung einer derartigen Ausnahme sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Bodenseeuferstaaten gleiche Bedingungen für den Transport der Stoffe bzw. Güter festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Beförderung im Gebiet ein- und desselben Bodenseeuferstaates durchgeführt wird.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Artikel eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Gorbach