174. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 99, Absatz eins und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 197 vom 30. Juli 1994 S 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 45, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 52. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1868 aus 1994, zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 197 vom 30. Juli 1994 S 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003 S 1, der Verordnung (EG) Nr. 2236 aus 2003, mit Durchführungsbestimmungen zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 45, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 339 vom 24. Dezember 2003 S 52.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung ist im Hinblick auf die Mitteilung der Angaben über die Kontingentszuteilung gem. Art. 3 Abs. 3 und die Kürzung des Kontingents gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.Für die Vollziehung dieser Verordnung ist im Hinblick auf die Mitteilung der Angaben über die Kontingentszuteilung gem. Artikel 3, Absatz 3 und die Kürzung des Kontingents gem. Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1868 aus 1994, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2)Absatz 2,Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
2. Abschnitt
Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung
Mitteilung von Angaben
§ 3.Paragraph 3,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt dem Stärkeunternehmen bis zum 31. Jänner 2005 und danach in dreijährigen Abständen die Angaben über die Kontingentszuteilung für die folgenden drei Wirtschaftsjahre mit.
Überschreitung des zugeteilten Kontingents
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welcher Menge das zugeteilte Kontingent überschritten wurde.
(2)Absatz 2,Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/1994 ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.Die Inanspruchnahme eines Vorgriffs auf das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr gem. Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1868 aus 1994, ist bis zum 31. März eines jeden Wirtschaftsjahres beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen, wobei das Prozentausmaß des beabsichtigten Vorgriffs genau zu bezeichnen ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gibt einem solchen Antrag bis zum Höchstausmaß von 5% des Kontingents für das folgende Wirtschaftsjahr statt. Unter einem ist dieses Kontingent entsprechend zu kürzen.
3. Abschnitt
Beihilfe für Stärkekartoffeln
Antrag
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 24 der VO (EG) Nr. 2237/2003 wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Artikel 24, der VO (EG) Nr. 2237 aus 2003, wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß Paragraph 4, der KPV-VO 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betriebsinhabers.
Kopie des mit dem Stärkeunternehmen abgeschlossenen Anbau- und Liefervertrages.
Bestätigung des Betriebsinhabers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.
(2)Absatz 2,Ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gem. § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 zu beantragen.Ab dem Wirtschaftsjahr 2005 aus 2006, ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gem. Paragraph 4, der KPV-VO 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zu beantragen.
(3)Absatz 3,Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß § 4 Abs. 1 Z 4k der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999.Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 k, der KPV-VO 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,.
Besorgungsgehilfe
§ 6.Paragraph 6,
Der Betriebsinhaber kann sich des Stärkeunternehmens, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über die zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln abgeschlossen hat, als Besorgungsgehilfe bedienen. Dieses Auftragsverhältnis umfasst die Entgegennahme der Beihilfe durch den Besorgungsgehilfen und deren Weiterleitung an den Betriebsinhaber. Eine derartige Vorgangsweise ist gleichzeitig mit der Antragstellung durch den Betriebsinhaber in schriftlicher Form zu bestätigen, und dem Stärkeunternehmen durch die AMA mitzuteilen. Dieses hat sich diesfalls verpflichtet, die erhaltene Zahlung ungesäumt an den Betriebsinhaber weiterzuleiten.
4. Abschnitt
Herstellerprämie
Antrag
§ 7.Paragraph 7,
Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
Menge der hergestellten Stärke.
Verzeichnis der Verträge
§ 8.Paragraph 8,
Das Stärkeunternehmen hat der AMA bis zum 31. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 31. Mai 2004 für die erforderlichen Kontrollen ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge zu übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Stärkekartoffelerzeugers, die Anbaufläche und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent angeführt sind.
Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln
§ 9.Paragraph 9,
Die Kontrolle der Abnahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.
Zulassung als Kontrolleur
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zulassung als Kontrolleur ist durch das Stärkeunternehmen bei der AMA schriftlich zu beantragen. Ein derartiger Antrag hat den Namen, die Adresse, den Aufgabenbereich und die Position der in Frage kommenden Person im Stärkeunternehmen zu enthalten. Er ist sowohl durch diese Person, als auch durch das Stärkeunternehmen zu unterfertigen.
(2)Absatz 2,Die AMA kann die Zulassung von weiteren Bedingungen abhängig machen, und mit Auflagen verbinden, soweit es für die Überwachung von Menge, Art und Beschaffenheit der Stärkekartoffeln erforderlich ist.
Widerruf der Zulassung
§ 11.Paragraph 11,
Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die jeweilige Zulassung durch die AMA zu widerrufen.
Verantwortlicher Beauftragter
§ 12.Paragraph 12,
Das Stärkeunternehmen hat die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegenden Verpflichtungen selbst zu erfüllen oder hiefür einen oder mehrere geeignete verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Eine derartige Bestellung ist durch die bestellte(n) Person(en) zu unterfertigen und der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat jedenfalls folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:
Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen.
Sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln.
Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.
(2)Absatz 2,Diese Belege sind sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren.
§ 14.Paragraph 14,
Das Stärkeunternehmen ist insbesondere verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
diese Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des bezugnehmenden Kalenderjahres, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkekartoffeln die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager, sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) ist das Betreten der Anbauflächen, der Betriebs- und Lagerräume des Betriebsinhabers, sowie das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume des Stärkeunternehmens, die Aufnahme der Bestände an Kartoffeln und Stärke, und die Entnahme von Proben aus den im Stärkeunternehmen eingelagerten Kartoffeln und Stärkemengen während der Geschäfts- bzw. Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, soweit für ihre Prüfung als erforderlich erachtet, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen im Original verlangen. In diesem Fall ist deren Aushändigung zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Die Kosten dafür trägt der Betriebsinhaber bzw. das Stärkeunternehmen.
Strafbestimungen
§ 16. Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 117, Absatz 2, MOG begeht insbesondere, wer
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Beihilfe oder eine Herstellerprämie zu erlangen, oder
als Kontrolleur die ihm obliegende Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(2)Absatz 2,Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Berichtspflicht
§ 17.Paragraph 17,
Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Juni 2004 die in Art. 20 der VO (EG) Nr. 97/95 genannten Daten, bis zum 15. Juni eines jeden folgenden Wirtschaftsjahres jedoch die in Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 genannten Daten zu übermitteln. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 15. Juni 2004 die in Artikel 20, der VO (EG) Nr. 97/95 genannten Daten, bis zum 15. Juni eines jeden folgenden Wirtschaftsjahres jedoch die in Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 2236 aus 2003, genannten Daten zu übermitteln.
Schlussbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Erdäpfel-Ausgleichzahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 629/1995, i.d.F. BGBl. II Nr. 342/2000 ausser Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Erdäpfel-Ausgleichzahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2000, ausser Kraft.
Pröll