BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. April 2004

Teil römisch zwei

170. Verordnung:

Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

170. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17. Jänner 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Den Leitern/Leiterinnen jener Finanz- und Zollämter sowie Großbetriebsprüfungen, denen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der geltenden Fassung, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, dem/der Leiter/Leiterin der Bundesfinanzakademie, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes wird das Recht zur Ernennung auf die im Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.

Paragraph 2,

               Das Ernennungsrecht umfasst in den Verwendungsgruppen

A

die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben,

B, W 1

die Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs,

C, W 2

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier,

A 1

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppe 1,

A 2, A 3, E 1

die Grundlaufbahn sowie die Funktionsgruppen 1 und 2,

E 2

die Grundlaufbahn sowie die Funktionsgruppen 1 bis 4,

A 4 bis A 7, D, E, P 1 bis P 5, E 2b,

E 2c, W 3

alle Planstellen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. August 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1995,, betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz wird mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgehoben.

Grasser