BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. April 2004

Teil römisch zwei

169. Verordnung:

Tabakwarenanmeldungsverordnung

169. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung)

Auf Grund des Paragraph 29 a, Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt der Einreise hat der Steuerschuldner Tabakerzeugnisse, die nicht tabaksteuerfrei sind, unter Bekanntgabe der Gattung, der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.
  2. Absatz 2,Werden die Anmeldungen durch Zollorgane entgegen genommen, ist die Tabaksteuer unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und zu entrichten.
  3. Absatz 3,Soweit nicht Zollorgane anwesend sind, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 15 a, Zollrechts-Durchführungsgesetz) für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig. Dem Steuerpflichtigen wird als Nachweis für die ordnungsgemäße Anmeldung eine Bestätigung ausgefolgt. Die Festsetzung der Tabaksteuer erfolgt nachträglich mit Bescheid des gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, Tabaksteuergesetz zuständigen Zollamtes und ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Paragraph 29 a, Tabaksteuergesetz 1995 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, in Kraft.

Grasser