BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. April 2004

Teil römisch zwei

168. Verordnung:

Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

168. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination

Auf Grund des Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz eins, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) wird verordnet:

Paragraph eins,

Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

Paragraph 2,

Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Paragraph 3,

Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Grasser