Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 21. April 2004 |
Teil römisch zwei |
168. Verordnung: | Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination |
Auf Grund des Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz eins, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) wird verordnet:
Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.
Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Grasser