BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 21. April 2004

Teil römisch zwei

165. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

165. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 9, 10, Absatz 5, 12, Absatz 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 18, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 19, wird angefügt:

  1. Ziffer 19
    unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera m, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera n, wird angefügt:

  1. Litera n
    für die im Paragraph eins, Ziffer 19, genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera j, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera k, wird angefügt:

  1. Litera k
    für die im Paragraph eins, Ziffer 19, genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Litera m, wird der Ausdruck „17 und 18“ durch den Ausdruck „17 bis 19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „bis 18“ durch den Ausdruck „bis 19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera o, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera p, wird angefügt:

  1. Litera p
    für die im Paragraph eins, Ziffer 19, genannten Personen, soweit sie von einem Bundesland aufgenommen oder betreut werden, diesem Bundesland, sonst dem Bundesministerium für Inneres.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „bis 18“ durch den Ausdruck „bis 19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird der Ausdruck „und 18“ durch den Ausdruck „bis 19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird rückwirkend mit 1. Jänner 2001 der Ausdruck „lit. e“ durch den Ausdruck „lit. f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 19, genannten Personen sind, soweit diese von einem Bundesland betreut werden, von diesem Bundesland, sonst vom Bund zu entrichten.“

Rauch-Kallat