BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 20. April 2004

Teil römisch zwei

164. Verordnung: Änderung der Punzierungsgebührenverordnung

164. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Punzierungsgebührenverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 13, Absatz eins bis 3 und 20 Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, und des Paragraph 86 a, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird verordnet:

Die Punzierungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Einreichung von Anbringen gemäß Absatz eins, unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Anlage römisch eins in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2003 betreffen noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung vorgenommen werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage römisch eins lautet:

[Den Text der Anlage römisch eins sehen Sie unter Anlagen.]

Grasser