164. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Punzierungsgebührenverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 13 Abs. 1 bis 3 und 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, und des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13, Absatz eins bis 3 und 20 Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, und des Paragraph 86 a, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird verordnet:
Die Punzierungsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 135/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 485/2001, wird wie folgt geändert:Die Punzierungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Absatz 3,(3) Die Einreichung von Anbringen gemäß Abs. 1 unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.“(3) Die Einreichung von Anbringen gemäß Absatz eins, unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) ist zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen eingereicht worden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Absatz 3,(3) § 5 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 159/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Anlage I in der Fassung BGBl. II Nr. 159/2004 tritt mit 1. Mai 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2003 betreffen noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung vorgenommen werden können.“(3) Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die Anlage römisch eins in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004, tritt mit 1. Mai 2004 mit der Maßgabe in Kraft, dass Punzierungskontrollgebührenanmeldungen, die das Jahr 2003 betreffen noch mit dem Formular zur Punzierungskontrollgebührenanmeldung in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung vorgenommen werden können.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage I lautet:Die Anlage römisch eins lautet:
[Den Text der Anlage I sehen Sie unter Anlagen.][Den Text der Anlage römisch eins sehen Sie unter Anlagen.]
Grasser