BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 20. April 2004

Teil römisch zwei

162. Verordnung:

Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 – AsylG-DV 2004

162. Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 – AsylG-DV 2004)

Auf Grund der Paragraphen 16, Absatz 2, 36 a, Absatz 2, 36 b, Absatz 3, 36 c, Absatz 2 und 37 a des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird – hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten – verordnet:

Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und einer der in Absatz 2, genannten Sprachen, aufzulegen.
  2. Absatz 2,Das Antrags- und Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Amharisch, Arabisch, Armenisch, Bengalisch, Bunjabi, Chinesisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Hindi, Khmer, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Singhalesisch, Somalisch, Spanisch, Tamilisch, Türkisch, Urdu und Vietnamesisch bereitzuhalten.

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in Paragraph 36 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie eine Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Auf der Rückseite der Verfahrenskarte kann ein die AIS-Zahl darstellender Strichcode aufgedruckt werden, wenn dies zur Erleichterung des Asylverfahrens oder der Betreuung in Betreuungsstellen des Bundes dient.
  2. Absatz 2,Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in Paragraph 36 b, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).
  3. Absatz 3,Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in Paragraph 36 c, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).
  4. Absatz 4,Die Karten gemäß Absatz eins bis 3 sind 86 x 54 mm groß.

Erstaufnahmestellen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es werden drei Erstaufnahmestellen (Paragraph 37 a, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesasylamt – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Erstaufnahmestelle „Ost“ wird in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22 - 24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  3. Absatz 3,Die Erstaufnahmestelle „West“ wird in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
  4. Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ wird in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes (Asylgesetz-Durchführungsverordnung – AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

Strasser