149. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über eine Liste betreffend Tierarzneimittelanwendung unter Einbindung des Tierhalters (Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2004)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird verordnet:
Arzneimittel zur Abgabe an Tierhalter
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Im Rahmen der Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG und nach § 12 und § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten die(1) Im Rahmen der Bestimmungen nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG und nach Paragraph 12 und Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten die
in Österreich zugelassen sind und
im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind und
in der Spalte „Abgabe“ des Anhangs mit „NE“ gekennzeichnet sind,
vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung dem Tierhalter zur Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren überlassen werden.
(2)Absatz 2,Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter überlassen werden.
(3)Absatz 3,Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die nicht Tiergesundheitsdienst (TGD)-Teilnehmer sind, die in Abs. 1 und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Für die Abgabe an TGD-Tierhalter sind die Bestimmungen des § 7 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung (Sondernummer 8a/2002 der „Amtliche Veterinärnachrichten“) einzuhalten.Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die nicht Tiergesundheitsdienst (TGD)-Teilnehmer sind, die in Absatz eins und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Für die Abgabe an TGD-Tierhalter sind die Bestimmungen des Paragraph 7, der Tiergesundheitsdienst-Verordnung (Sondernummer 8a/2002 der „Amtliche Veterinärnachrichten“) einzuhalten.
Fütterungsarzneimittel-Vormischungen
§ 2.Paragraph 2,
Fütterungsarzneimittel-Vormischungen dürfen nur dann an Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen des § 6 TAKG erfüllt sind.
Fütterungsarzneimittel-Vormischungen dürfen nur dann an Tierhalter abgegeben werden, wenn die Bestimmungen des Paragraph 6, TAKG erfüllt sind.
Arzneimittel zur Abgabe im Tiergesundheitsdienst
§ 3. Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG dürfen über die Bestimmungen der §§ 1 und 2 hinaus Veterinär-Arzneispezialitäten dem TGD-Tierhalter zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier unter folgenden Bedingungen überlassen werden:Im Rahmen der Bestimmungen nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG dürfen über die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 hinaus Veterinär-Arzneispezialitäten dem TGD-Tierhalter zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier unter folgenden Bedingungen überlassen werden:
Die Veterinär-Arzneispezialitäten sind in Österreich zugelassen und
sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt und
sind in der Spalte „Abgabe“ des Anhangs mit „TGD“ oder „TGD-AB“ gekennzeichnet.
Eine Abgabe von mit „TGD-AB“ gekennzeichneten Veterinär-Arzneispezialitäten ist nur auf Basis veterinärmedizinischer Erfordernisse und nach Prüfung der Notwendigkeit mittels Wirksamkeitsprüfung gestattet.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus dürfen einem TGD-Tierhalter als Teilnehmer eines genehmigten Tiergesundheitsprogramms, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurde, auch andere Veterinär-Arzneispezialitäten zur Anwendung überlassen werden, wenn diese und die Art ihrer Anwendung im jeweiligen Programm ausdrücklich angeführt sind.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 dürfen die dort genannten Arzneimittel nur dann dem Tierhalter überlassen werden, wenn der Tierhalter die Ausbildungserfordernisse nach § 4 und Kapitel 5 der Anlage der Tiergesundheitsdienstverordnung (Sondernummer 8a/2002 der „Amtliche Veterinärnachrichten“) erfüllt.Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz eins und 2 dürfen die dort genannten Arzneimittel nur dann dem Tierhalter überlassen werden, wenn der Tierhalter die Ausbildungserfordernisse nach Paragraph 4 und Kapitel 5 der Anlage der Tiergesundheitsdienstverordnung (Sondernummer 8a/2002 der „Amtliche Veterinärnachrichten“) erfüllt.
Tierimpfstoffe
§ 4.Paragraph 4,
Werden Tierimpfstoffe vom behandelnden TGD-Tierarzt dem TGD-Tierhalter überlassen, so darf dies nur in einer Menge geschehen, die zur einmaligen Anwendung am Tier erforderlich ist, maximal jedoch den Monatsbedarf.
In-Kraft-Treten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2002, kundgemacht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 30. Juli 2002, Nr. 6a/2002, außer Kraft.
Rauch-Kallat