BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 2. April 2004

Teil römisch zwei

146. Verordnung:

Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

146. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland:..................................

1 500

Kärnten:........................................

30

Niederösterreich:..........................

2 100

Oberösterreich:.............................

300

Steiermark:...................................

2 130

Tirol:.............................................

120

Vorarlberg:...................................

45

Wien:............................................

90

Paragraph 2,

(1)Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2004 enden.

§ 2. (1) 

Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2004 enden.

§ 2. (1)Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2004 enden.

 

  1. Absatz 2,Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit der Europäischen Union unterzeichnet haben, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.

 

Bartenstein