Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 2. April 2004 |
Teil römisch zwei |
146. Verordnung: | Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, wird verordnet:
Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
|
Burgenland:.................................. |
1 500 |
|
Kärnten:........................................ |
30 |
|
Niederösterreich:.......................... |
2 100 |
|
Oberösterreich:............................. |
300 |
|
Steiermark:................................... |
2 130 |
|
Tirol:............................................. |
120 |
|
Vorarlberg:................................... |
45 |
|
Wien:............................................ |
90 |
(1)Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2004 enden.
Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2004 enden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
Bartenstein