BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 30. März 2004

Teil römisch zwei

141. Verordnung:

Zwölfter Nachtrag zum Arzneibuch

141. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den zwölften Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die deutschsprachige Fassung des vierten und fünften Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

Paragraph 2,

Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten und fünften Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Paragraph 3,

Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.

Rauch-Kallat