Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 30. März 2004 |
Teil römisch zwei |
141. Verordnung: | Zwölfter Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002,, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des vierten und fünften Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten und fünften Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
Rauch-Kallat