BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 29. März 2004

Teil römisch zwei

138. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung

[CELEX-Nr.: 32003L0116]

138. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2003,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, lautet:

„§ 17.

Als Anhänge römisch eins bis römisch fünf des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Anhang römisch eins Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 116 vom 3.05.2002 Seite 16);
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch eins Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 116 vom 3.05.2002 Seite 16);
  3. Ziffer 3
    Anhang römisch zwei Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36);
  4. Ziffer 4
    Anhang römisch zwei Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36);
  5. Ziffer 5
    Anhang römisch drei Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1);
  6. Ziffer 6
    Anhang römisch drei Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36);
  7. Ziffer 7
    Anhang römisch vier Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
    Anhang römisch vier Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36);
  8. Ziffer 8
    Anhang römisch vier Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
    Anhang römisch vier Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2002/36/EG zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 116 vom 3.05.2002 Seite 16);
  9. Ziffer 9
    Anhang römisch fünf (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
    1. Litera a
      Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
      Anhang römisch fünf Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36);
    2. Litera b
      Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
      Anhang römisch fünf Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach der Ziffer 21, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:

  1. Ziffer 22
    Richtlinie 2003/116/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 321 vom 6.12.2003 Seite 36).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Paragraph 17, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2004, tritt am 1. April 2004 in Kraft.“

Pröll