Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 26. März 2004 |
Teil römisch zwei |
135. Verordnung: | Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004 |
Auf Grund des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 11, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet:
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0,143 Cent/kWh |
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0,168 Cent/kWh |
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0,175 Cent/kWh |
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0,204 Cent/kWh |
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004 bestimmt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 642 aus 2003,, außer Kraft.
Bartenstein