BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 16. März 2004

Teil römisch zwei

125. Verordnung:

Dienstgrade

125. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe

Dienstgrad

  1. Ziffer eins
    Personen ohne Chargengrad

Rekrut

  1. Ziffer 2
    Chargen

Gefreiter

Korporal

Zugsführer

  1. Ziffer 3
    Unteroffiziere

Wachtmeister

Oberwachtmeister

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

  1. Ziffer 4
    Offiziere

Fähnrich

Leutnant

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

„...arzt", „...apotheker", „...veterinär",

„des Generalstabsdienstes",

„des Intendanzdienstes",

„des höheren militärfachlichen Dienstes",

„des höheren militärtechnischen Dienstes" sowie

für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad
    1. Ziffer eins
      die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
    2. Ziffer 2
      den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
  2. Absatz 2,Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant".
  3. Absatz 3,Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor".
  4. Absatz 4,Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich" geführt haben, führen abweichend von Absatz eins, jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. März 2004 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2002, außer Kraft.

Platter