BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 11. März 2004

Teil römisch zwei

124. Verordnung:

Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung

[CELEX-Nr.: 31996L0082, 32003L0105]

124. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 58, Absatz 12, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003,, wird verordnet:

Die Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Die Überschrift des Paragraph 16 und Paragraph 16, Absatz eins, lauten neu:

Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nummer L 10 vom 14.01.1997, Seite 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003, Seite 97, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.“

Gorbach