124. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 58 Abs. 12 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 58, Absatz 12, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2003,, wird verordnet:
Die Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 237/1999, wird wie folgt geändert:Die Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 16 und § 16 Abs. 1 lauten neu:Die Überschrift des Paragraph 16 und Paragraph 16, Absatz eins, lauten neu:
„
Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997, S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.“Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nummer L 10 vom 14.01.1997, Seite 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003, Seite 97, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.“
Gorbach