BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 11. März 2004

Teil römisch zwei

123. Verordnung:

3. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

123. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Auf Grund der Paragraphen 99, Absatz eins, Ziffer 6, 101, 104, 108 und 113 in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:

Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt am Ende des 7. Anstrichs der Punkt und es werden folgende Anstriche angefügt:

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, werden folgende Litera j und k angefügt:

  1. Litera j
    Hartweizenflächen einschließlich Sortenangabe, Eiweiß- und Energiepflanzenflächen gemäß Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,,
  2. Litera k
    Flächen zur Erzeugung von Stärkekartoffeln,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden die Ziffer 9 und 10 angefügt:

  1. Ziffer 9
    Schalenfrüchte, für die eine Flächenzahlung gemäß Artikel 83, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
  2. Ziffer 10
    die Inanspruchnahme einer Beihilfezahlung im Sinne des Titels römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, samt Identifizierung der betreffenden Flächen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,(6a) Im Fall der Beantragung der Prämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, ist die Rezeptur der Mischung zum Nachweis des Mehrheitsanteils von Eiweißpflanzen der Flächennutzungsliste anzugeben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages oder der Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Paragraph 8, ist dem Beihilfeantrag „Flächen“ ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf vier Meter, der davon pro Antragsteller zu beantragende Teil eine Breite von zwei Meter nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Hartweizen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 1999, oder die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem im Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, bzw. im Anhang römisch zehn der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angeführten Gebiet liegen.
  2. Absatz 2,Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf den Hartweizenzuschlag oder auf die Qualitätsprämie für Hartweizen wird mit 150 kg pro Hektar festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, ausgewiesenen Sorte notwendig.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „erster Anstrich“ durch die Wortfolge „lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die Bestimmungen gemäß Artikel 19, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, finden Anwendung.“

Novellierungsanordnung 10, Der 7. Abschnitt lautet:

„7. Abschnitt
Nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen

Besondere Vorschriften

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte genutzt, ist – mit Ausnahme von Stilllegungsflächen gemäß Artikel 19, Absatz 1 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, – Paragraph 11, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Titel römisch vier Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Pro Anbaufläche und Vegetationsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 4, zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
    3. Ziffer 3
      Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
    4. Ziffer 4
      Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
    5. Ziffer 5
      Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
    6. Ziffer 6
      Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
    7. Ziffer 7
      Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 2461 aus 1999, und 2237 aus 2003, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
    8. Ziffer 8
      Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003,.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
    2. Ziffer 2
      Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
    3. Ziffer 3
      Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.
    4. Ziffer 4
      Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003,.

Repräsentative Erträge

Paragraph 13,

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, bzw. Artikel 39, der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Lager- und Bestandsbuchhaltung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

Anbauvertrag für nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen

Paragraph 15,

Zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.

Meldung der Lieferung

Paragraph 16,

Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
  3. Ziffer 3
    im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte weniger als zwei Wochen vor den in Ziffer eins bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.“

Novellierungsanordnung 11, Der 8. Abschnitt lautet:

„8. Abschnitt
Gemeinschaftsbeihilfe für Schalenfrüchte

Mindestfläche

Paragraph 16 a,

Abweichend von Artikel 19, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2237 aus 2003, beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige „8. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „nachwachsender Rohstoffe“ die Wortfolge „bzw. Energiepflanzen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die AMA ist von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 23, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2004, ist erstmals auf Beihilfeanträge „Flächen“, die sich auf das Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, beziehen, anzuwenden.“

Pröll