BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 11. März 2004

Teil römisch zwei

121. Verordnung:

Wirtschaftsraum – Zollämter – Verordnung

121. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 und Paragraph 17 a, Absatz 4, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, und des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 3, Absatz eins, des EG-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Amtsbereiche der Zollämter werden organisatorischen Zweckmäßigkeiten und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung folgend zusammengefasst.

Die Regionalisierung orientiert sich an geografischen Gegebenheiten, organisatorischen Mindestgrößen und an den Gegebenheiten des Reise- und Warenverkehrs.

Die Wirtschaftsraumkonzeption trägt einerseits einer weitgehenden Ausrichtung an den Bedürfnissen des Verkehrs, der Wirtschaft und der Zollbeteiligten Rechnung, andererseits ermöglicht die Bildung größerer Einheiten eine zweckmäßige, einfache und Kosten sparende Vollziehung mit hoher dezentraler Autonomie.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

Zollamt Wien in Wien für das

Bundesland Wien

Zollamt Flughafen Wien in Schwechat für den

Bereich des Flughafens Wien

Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt für

Stadt Wiener Neustadt

Bezirk Wiener Neustadt

Bezirk Baden

Bezirk Mödling

Gerichtsbezirk Schwechat, ausgenommen den Bereich des Flughafens Wien, aus dem Bezirk Wien-Umgebung

Bezirk Neunkirchen

Bezirk Gänserndorf

Bezirk Mistelbach

Stadtgemeinde Gerasdorf aus dem Bezirk Wien-Umgebung

Zollamt Krems in Krems an der Donau für

Bezirk Amstetten, ausgenommen den Hafenbereich Enns

Bezirk Scheibbs

Stadt Waidhofen/Ybbs

Bezirk Melk

Bezirk Gmünd

Bezirk Waidhofen/Thaya

Bezirk Zwettl

Bezirk Hollabrunn

Bezirk Horn

Stadt Krems an der Donau

Bezirk Krems

Landeshauptstadt St. Pölten

Bezirk St. Pölten

Bezirk Lilienfeld

Bezirk Korneuburg

Bezirk Tulln

Gerichtsbezirk Purkersdorf aus dem Bezirk Wien-Umgebung

Gerichtsbezirk Klosterneuburg, ausgenommen Stadtgemeinde Gerasdorf, aus dem Bezirk Wien-Umgebung

Zollamt Eisenstadt in Eisenstadt für

Bundesland Burgenland

Bezirk Bruck/Leitha

Zollamt Linz in Linz für

Landeshauptstadt Linz

Bezirk Linz-Land

Bezirk Perg

Bezirk Rohrbach

Stadt Steyr

Bezirk Steyr-Land

Bezirk Urfahr-Umgebung

Hafenbereich Enns aus dem Bezirk Amstetten

Bezirk Freistadt

Bezirk Kirchdorf

Zollamt Wels in Wels für

Stadt Wels

Bezirk Wels-Land

Bezirk Gmunden

Bezirk Braunau

Bezirk Grieskirchen

Bezirk Ried im Innkreis

Bezirk Schärding

Bezirk Vöcklabruck

Bezirk Eferding

Zollamt Salzburg in Salzburg für

Bundesland Salzburg

Zollamt Graz in Graz für

Bundesland Steiermark

Zollamt Klagenfurt in Klagenfurt für

Landeshauptstadt Klagenfurt

Bezirk Klagenfurt-Land

Bezirk Feldkirchen

Bezirk St. Veit/Glan

Bezirk Völkermarkt

Bezirk Wolfsberg

Zollamt Villach in Villach für

Stadt Villach

Bezirk Villach Land

Bezirk Spittal an der Drau

Bezirk Hermagor

Zollamt Innsbruck in Innsbruck für

Bundesland Tirol

Zollamt Feldkirch in Feldkirch für

Bezirk Feldkirch

Bezirk Bludenz

Zollamt Wolfurt in Wolfurt für

Bezirk Bregenz

Bezirk Dornbirn

  1. Absatz 2,Den im Absatz 1 genannten Zollämtern werden unbeschadet der gesetzlichen Befugnis der Zollämter die in der Anlage angeführten Zollstellen zugeordnet.
  2. Absatz 3,Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.
  3. Absatz 4,Für die Vollziehung des Finanzstrafrechtes werden anstelle der in Absatz eins, bestimmten örtlichen Bereiche als Bereiche der Zollämter Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck und Feldkirch die Bundesländer, in denen sie ihren Sitz haben, und als Bereich des Zollamtes Wien die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bestimmt.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Buchstaben b oder c Zollkodex bewilligt ist.
  2. Absatz 2,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien übertragen.
  3. Absatz 3,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex sowie von Bescheiden gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz 3 und Artikel 220, Absatz eins, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Die Zuständigkeit zur Einhebung solcher Abgaben, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.
  5. Absatz 5,Die Zuständigkeit zur Einhebung der Verbrauchsteuern, sofern sie unbar erfolgt, und zur Einhebung des Altlastenbeitrages, ausgenommen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung, wird dem Zollamt Wien für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland, dem Zollamt Klagenfurt für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten, dem Zollamt Linz für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich und dem Zollamt Feldkirch für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg übertragen.
  6. Absatz 6,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Fälle des Paragraph 5, Ziffer 2 und Ziffer 4 und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
  7. Absatz 7,In den Fällen des Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben die Zollstelle zuständig, welcher das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

Paragraph 4,

Die Zuständigkeit zur Vorlage einer Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe an den unabhängigen Finanzsenat gemäß Paragraph 276, Absatz 6, der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit Paragraph 85 c, Absatz 8, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, zur Vertretung der belangten Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat gemäß Paragraph 85 c, Absatz 5, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 85 c, Absatz 7, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Altlastensanierungsgesetzes wird für die Zollämter mit örtlichen Bereichen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Zollamt Wien, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Kärnten dem Zollamt Klagenfurt, für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Oberösterreich dem Zollamt Linz und für die Zollämter mit örtlichen Bereichen im Bundesland Vorarlberg dem Zollamt Feldkirch übertragen.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 28 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.
  2. Absatz 2,In Verwaltungsverfahren (Paragraph 30 und Paragraph 30 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und Absatz 2, zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Zollämter delegieren.
  4. Absatz 4,Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt Wien anzuzeigen.

Paragraph 6,

Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. Ziffer eins
    zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
  2. Ziffer 2
    zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

Paragraph 7,

Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen ergibt.

Paragraph 8,

Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.

Zollamt Graz

Bezirk Wolfsberg

Zollamt Wolfurt

Gemeinden Götzis, Altach und Mäder aus dem Bezirk Feldkirch

Zollamt Eisenstadt

Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg

Paragraph 9,

Das Zollamt Eisenstadt ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. Ziffer eins
    für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und die Führung der Verbrauchsteuerdatenbank;
  2. Ziffer 2
    für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise;
  3. Ziffer 3
    im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Paragraph 10,

Das Zollamt Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. Ziffer eins
    als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union sowie für den Austausch der Daten der Verbrauchsteuerdatenbank mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens;
  2. Ziffer 2
    für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften;
  3. Ziffer 3
    für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen;
  4. Ziffer 4
    bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten;
  5. Ziffer 5
    bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind;
  6. Ziffer 6
    als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes weitere ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Grenzzollstellen können zudem unter Berücksichtigung gegenüberliegender Austrittszollstellen eines Drittstaates eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
  3. Absatz 3,Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Vollziehung bestimmter von den Zollbehörden im Zollrecht vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten auszuweisen.
  5. Absatz 5,Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen, bei den regionalen Organisationseinheiten des Bundesministers für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsicht aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Für die Schließung einer Zollstelle gilt Absatz 5,

Paragraph 12,

Die bisher in Verwendung stehenden Zollstempel gelten bis zum Austausch weiterhin als Amtssiegel der mit dieser Verordnung eingerichteten Zollämter und der ihnen zugeordneten Zollstellen, längstens jedoch bis 31.12.2004.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2002,, außer Kraft.

Grasser

Anlage zu Paragraph 2, Absatz 2 Zugeordnete Zollstellen

Dem Zollamt Wien sind zugeordnet

die Zollstellen Südbahn/Post, Freilager, Praterkai, Inzersdorf, Hafen Albern, Kledering und Nordwestbahnhof.

Dem Zollamt Wr. Neustadt sind zugeordnet

die Zollstellen Wr. Neustadt/Bahnhof, Wr. Neudorf, Drasenhofen, Gänserndorf und Mistelbach.

Dem Zollamt Krems an der Donau sind zugeordnet

die Zollstellen Hafen Krems, Amstetten, Amstetten/Bahnhof, St. Pölten, St. Pölten/Bahnhof, Gmünd-Nagelberg, Hollabrunn und Tulln.

Dem Zollamt Eisenstadt sind zugeordnet

die Zollstellen Eisenstadt/Straße, Sopron/Bahnhof, Nickelsdorf, Kittsee, Berg, Heiligenkreuz, Jennersdorf/Bahnhof, Heiligenkreuz/Wirtschaftspark und Oberwart.

Dem Zollamt Klagenfurt sind zugeordnet

die Zollstellen Klagenfurt Flughafen/Straße und Bleiburg.

Dem Zollamt Villach sind zugeordnet

die Zollstellen Bahnhof Villach-Süd, Arnoldstein/Thörl-Maglern und Karawankentunnel.

Dem Zollamt Linz sind zugeordnet

die Zollstellen Flughafen Linz, Stadthafen Linz und Hafen Enns.

Dem Zollamt Wels sind zugeordnet

die Zollstellen Wels Straße/Bahn und Suben.

Dem Zollamt Salzburg sind zugeordnet

die Zollstellen Salzburg/Frachtenbahnhof, Flughafen Salzburg, Saalbrücke und Liefering/Bahn.

Dem Zollamt Graz sind zugeordnet

die Zollstellen Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Leoben, Spielfeld, Spielfeld/Bahnhof und Bad Radkersburg.

Dem Zollamt Innsbruck sind zugeordnet

die Zollstellen Innsbruck/Post, Flughafen Innsbruck, Freilager Hall, Reutte, Innsbruck/Frachtenbahnhof, Lienz, Kufstein, Landeck, Martinsbruck, Pfunds und Spiss.

Dem Zollamt Feldkirch sind zugeordnet

die Zollstellen Buchs/Bahnhof, Fresch, Bangs, Tisis, Tosters, Nofels, Meiningen, Koblach und Mäder.

Dem Zollamt Wolfurt sind zugeordnet

die Zollstellen Wolfurt/Post, Hohenems, Lustenau, Schmitterbrücke, Wiesenrain, Höchst, Hard, Seehafen Bregenz, St. Margrethen und Gaißau.