Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 3. März 2004 |
Teil römisch zwei |
106. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate |
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1995, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen zu, die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben“.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Die Entgeltberechnung hinsichtlich aller Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben, kann auch vom Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk vorgenommen werden“.
Bartenstein