Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 1. März 2004 |
Teil II |
101. Verordnung: | 2. Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung |
| [CELEX-Nr.: 32000L0030, 32003L0026, 32003L0027] |
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2a und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 60/2003, wird verordnet:
Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 78/1998, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 165/2001, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt nach § 10 eingefügt:
„§ 10a. Technische Unterwegskontrollen“ |
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Verzeichnis der Anlagen nach Anlage 6 folgende Anlage 6a eingefügt:
„Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle“ |
Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:
Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:
gemessen nach |
CO (g/km) |
HC (g/km) |
NOx (g/km) |
Absorptions- beiwert ** (m-1) |
|
L1 |
97/24/EG idF.2002/51/EG Kap. V Anh. I |
1,0 |
1,2 |
97/24/EG idF.2002/51/EG Kap. V Anh. III 2,5 |
|
L2 |
3,5 |
1,2 |
|||
L3/L4 <150ccm |
97/24/EG idF.2002/51/EG Kap. V Anh. II |
5,5 |
1,2 |
0,3 |
|
L3/L4 >=150ccm |
5,5 |
1,0 |
0,3 |
||
L5 mit Fremdzündungsmotor |
7,0 |
1,5 |
0,4 |
||
L5 mit Selbstzündungsmotor |
2,0 |
1,0 |
0,65 |
Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 7, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58 Abs. 2a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.“
Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 10, Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
Novellierungsanordnung 11, § 11 Abs. 4 lautet:
Novellierungsanordnung 12, In § 12 Abs. 2 wird nach dem Wort “Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers“die Wortfolge “oder des Kontrollgeräteherstellers“ angefügt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Abs. 4 und in § 13 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers“ ein Beistrich gesetzt und das Wort “Kontrollgeräteherstellers“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 14, § 13 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 15, Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 16, Anlage 2a Z 5 lautet:
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2a entfällt in der Z 17 der Klammerausdruck “(optional)“.
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2a entfällt in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in Spalte Nr. 17 die Fußnote „8)“.
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 2a werden in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in der Z 1.2 in beiden Zeilen jeweils in der Spalte Nr. 4 die Symbole „x“ ersetzt durch„-“.
Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 2a werden in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in der Z 3 in der Zeile „landwirtschaftliche“ jeweils in den Spalten Nr. 8 und 9 die Symbole „x“ ersetzt durch„-“ und die Fußnoten „2)“ entfallen.
Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 2a werden in der Übersicht über die jeweils erforderlichen Einrichtungen in der Z 4 in der Zeile „> 3 500 kg“ jeweils in den Spalten Nr. 8 und 9 die Symbole „x“ ersetzt durch „-“.
Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.10 die Position „Bremsflüssigkeit Siedepunkt (unter 150° C bzw. Wasseranteil > 2 %“ samt Zuordnung „SM“ ersetzt durch folgende Positionen samt Zuordnung:
„Siedepunkt niedriger als 180° C/Wassergehalt größer als 1,5 % |
LM |
Siedepunkt niedriger als 150° C/Wassergehalt größer als 2 % |
SM“ |
Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.10 als letzte Prüfposition samt Zuordnung angefügt:
„Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten) |
GV“ |
Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 1.1.20 folgende Position samt Zuordnung angefügt:
„Betätigungsweg zu groß |
SM“ |
Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.1 die Position „stark behindernde Aufkleber an Front- und Heckscheibe“ durch die Position “stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 3.2 die Position „Windschutzscheibe geringfügig gesprungen oder zerkratzt, außerhalb des Sichtfeldes des Fahrers“ samt Zuordnung “LM“ ersetzt durch folgende Position samt Zuordnung:
„Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen LM, SM“
Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.2 folgende Position samt Zuordnung und Anmerkung angefügt:
„Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt |
SM, GV, VM |
gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der Windschutzscheibe“ |
Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.3 zur Position „Spiegel beschädigt oder blind“ folgende Zuordnung und Anmerkung angefügt:
„SM |
mehr als 10 % der Fläche blind“ |
Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 3.3 folgende Position samt Zuordnung angefügt:
„Genehmigungszeichen fehlt |
VM“ |
Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 3.4 die Position „Heckscheibenwischer defekt oder unwirksam“ ersetzt durch die Position“Heckscheibenwischer defekt, fehlt oder unwirksam“.
Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 4.1.2 folgende Position samt Zuordnung angefügt:
„Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern |
SM“ |
Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 4.1.4 folgende Position samt Zuordnung angefügt:
„Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern |
SM“ |
Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 6 werden unter den Prüfnummern 4.2.1, 4.3.1, 4.4.1, 4.5.2 und 4.6.1 jeweils folgende Positionen samt Zuordnung angefügt:
„bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen |
SM |
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen |
LM“ |
Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 6.1.7 die Zuordnung „VM“ ersetzt durch „LM“.
Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 6.2.1 in der Zuordnung zur Position „gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen“ die Buchstabenkombination „GV“ angefügt.
Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 7.1.2 in der Zuordnung zur Position „unzul. Anbringung“ die Buchstabenkombination „SM“ angefügt.
Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 7.7 folgende Position samt Zuordnung angefügt:
„Rückfahrwarner nicht rückschaltbar |
VM“ |
Novellierungsanordnung 38, In der Anlage 6 wird unter Prüfnummer 7.16 folgende Position samt Zuordnung angefügt:
„Tragfähigkeitsschild fehlt |
VM“ |
Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 6 werden unter der Prüfnummer 8.1 in der Position „Stand- und/oder Fahrgeräusch offensichtlich erheblich über dem zulässigen Wert“ nach der Zuordnung „SM“ die Anmerkung „Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 6 dB(A) über dem genehmigten Wert“ und die Zuordnung „GV“ samt Anmerkung „Nahfeldpegel (gemessen) um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert“ angefügt.
Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 6 lauten die Prüfnummern 8.2.1 und 8.2.2:
„8.2.1 |
501 |
Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung: |
|
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig |
SM, GV |
||
Auspuffanlage undicht, schadhaft |
SM |
||
565 |
übermäßige Rauchentwicklung |
SM |
|
531 |
Zündanlage |
||
Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/Kondensator/Zündspule/ |
|||
Verteiler/Zündkabel/Kerzenstecker/Kerze defekt |
SM |
||
Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert |
SM |
||
Unterbrecher stark verschlissen |
SM |
||
Unterdruckschläuche porös/undicht |
LM,SM |
||
Zündzeitpunkt mehr als 3 ° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) |
SM |
||
Schließwinkel mehr als 5 ° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) |
SM |
||
542 |
Luftfilter |
||
unsachgemäßbefestigt/lose |
LM, SM |
||
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig |
SM |
||
Filtereinsatz verschmutzt |
LM, SM |
a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:
a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)
561,562 |
a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-% |
SM |
564 |
a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm, sofern auf mangelnde Verdichtung zurückzuführen |
SM |
a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B. Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)
561,562 |
a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert |
SM |
|||
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für |
|||||
a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf: |
|||||
- Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO römisch III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-% |
SM |
||||
- In allen anderen Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-% |
SM |
||||
a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min: |
|||||
- Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO römisch III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-% |
SM |
||||
- In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-% |
SM |
||||
563 |
a.2.4.) Lambda kleiner als 0,97 oder größer als 1,03 |
SM |
|||
564 |
a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, sofern auf mangelnde Verdichtung zurückzuführen |
SM |
|||
a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*): |
|||||
a.3.1.) |
-bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht |
SM |
|||
-bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig |
SM |
||||
a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen: |
|||||
Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß |
SM |
||||
*) Anmerkung: ausgenommen Fahrzeuge mit Motoren mit Kurbelgehäusespülung |
|||||
b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-% |
SM |
||||
8.2.2. |
502 |
Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung: |
|||
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig |
SM |
||||
Auspuffanlage undicht, schadhaft |
SM |
||||
565 |
übermäßige Rauchentwicklung |
SM |
|||
542 |
Luftfilter |
||||
unsachgemäß befestigt/lose |
LM, SM |
||||
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig |
SM |
||||
Filtereinsatz verschmutzt |
LM, SM |
||||
c.) Messung der Abgastrübung: |
|||||
c.1.) |
Gemessener Wert der Abgastrübung liegt um 0,5 m-1 über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/EWG) |
SM |
|||
Überschreitet der um 0,5 m-1 erhöhte gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend) |
SM |
||||
Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt: |
|||||
c.2.) |
für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1 |
SM |
|||
c.3.) |
für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1 |
SM |
|||
c.4.) |
für Kraftfahrzeuge |
||||
- welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. römisch eins, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO römisch IV) genehmigt wurden oder
|
|||||
- welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. römisch eins, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO römisch IV) genehmigt wurden oder
|
|||||
- mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1
|
SM |
||||
c.5.) |
für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor dem 1. Jänner 1980: mehr als 1 Bacharacheinheit über dem Genehmigungswert |
SM |
|||
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt: mehr als 6 Bacharacheinheiten |
SM“ |
||||
Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 6 wird unter der Prüfnummer 9.4 in der Zuordnung zur Prüfposition „Sitzplatzanzahl über der genehmigten“ die Buchstabenkombination „VM“ angefügt.
Novellierungsanordnung 42, In der Anlage 6 lautet die Prüfnummer 10.1:
„10.1 |
Kennzeichentafeln |
|
schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt |
LM, SM |
|
nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht |
LM, SM“ |
Novellierungsanordnung 43, Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: