Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 31. August 2004 |
Teil römisch drei |
99. Kundmachung: | Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen vom 14. Juli 1992 1 durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet gilt.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1993