BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 31. August 2004

Teil römisch drei

99. Kundmachung:

Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

99. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen vom 14. Juli 1992 1 durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet gilt.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1993