Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 12. August 2004 |
Teil römisch drei |
95. Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 88 Ausschussbericht 138 Sitzung 27. Bundesrat:, Ausschussbericht 6849 Sitzung 700.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel römisch eins | Errichtung und Rechtsstellung |
Artikel römisch zwei | Zweck und Tätigkeit |
Artikel römisch drei | Befugnisse |
Artikel römisch vier | Amtssitz |
Artikel IVA | Parteien |
Artikel römisch fünf | Organisation und Management |
Artikel römisch sechs | Assoziierte Mitglieder |
Artikel römisch sieben | Kooperationsverhältnisse |
Artikel römisch acht | Privilegien und Immunitäten |
Artikel römisch neun | Finanzen und Berichte |
Artikel römisch zehn | Haftung |
Artikel römisch elf | Änderungen |
Artikel römisch zwölf | In-Kraft-Treten und Depositär |
Artikel römisch dreizehn | Beilegung von Meinungsverschiedenheiten |
Artikel römisch vierzehn | Rücktritt |
Artikel römisch fünfzehn | Beendigung |
Artikel römisch sechzehn | Beitritt |
DIE UNTERZEICHNETEN VERTRAGSPARTEIEN,
IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit, die Staaten Zentral- und Osteuropas, die Baltischen Staaten, die Staaten des Balkans, die GUS Mitgliedstaaten, die Transitionsländer Asiens und sonstige in Frage kommende Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen;
ZUR KENNTNIS NEHMEND, dass die Ausbildung von öffentlich Bediensteten dieser Staaten ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Unterstützung ist;
IM HINBLICK auf das gemeinsame Interesse der Vertragsparteien, ein Ausbildungsinstitut in Wien, Österreich, zu diesem Zweck zu errichten und
IN ANNAHME der Einladung der Republik Österreich, ein solches Institut in Wien anzusiedeln;
SIND ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
Ziffer eins Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.
Ziffer 2 Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.
Ziffer eins Zweck des Instituts ist es, Ausbildungsprogramme anzubieten, um die nationalen Bemühungen der Staaten Zentral- und Osteuropas, der Baltischen Staaten, der Staaten des Balkans, der GUS Mitgliedstaaten, der Transitionsländer Asiens und sonstiger in Frage kommender Staaten bei ihrem Übergang zu vollständig marktorientierten, entwickelten Wirtschaften zu unterstützen und zu ergänzen.
Ziffer 2 Zu diesem Zweck bietet das Institut Ausbildungskurse höchsten Standards und mit direkter Relevanz für den in Absatz eins, genannten Zweck an, einschließlich Kurse auf den Gebieten der Verwaltung sowie des Wirtschafts- und Finanzmanagements. Das Institut ermöglicht die Ausbildung in erster Linie öffentlich Bediensteten und anderen Personen, wobei die Rolle des Privatsektors besonders berücksichtigt werden soll. Das Institut unterstützt auch Ausbildungsinstitute durch Ausbildungsangebote und andere Maßnahmen.
Das Institut hat die Fähigkeit:
Ziffer eins Der Amtssitz des Instituts befindet sich in Wien, Österreich, zu jenen Bedingungen wie sie zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbart werden.
Ziffer 2 Das Institut kann Einrichtungen an anderen Orten errichten wie dies zur Unterstützung seiner Tätigkeit erforderlich ist.
Ziffer eins Mit dem In-Kraft-Treten der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute gemäß Artikel römisch elf, dieses Übereinkommens, kann jede Vertragspartei von vor diesem Datum wählen, ihre Teilnahme an der Tätigkeit des Instituts als Primärmitglied fortzusetzen; diesfalls ist diese Entscheidung dem Depositär schriftlich mitzuteilen. Eine Vertragspartei, die nicht die Fortsetzung ihrer Teilnahme als Primärmitglied wählt, nimmt an der Tätigkeit des Instituts als beitragendes Mitglied teil, vorausgesetzt, dass jede Vertragspartei von vor dem In-Kraft-Treten der ersten Änderung des Übereinkommens, die zunächst beitragendes Mitglied wird, für die Änderung ihrer Teilnahme an der Tätigkeit des Instituts als Primärmitglied optieren kann; dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung der Entscheidung, Primärmitglied zu werden, an den Depositär, zu einem Zeitpunkt innerhalb von 24 Monaten nach dem In- Kraft-Treten der ersten Änderung.
Ziffer 2 Primärmitglieder sind jene Parteien des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute, die bereit sind, jährlich die gleiche anteilsmäßige finanzielle Verantwortung an den operativen Kosten des Instituts zu übernehmen. Beitragende Mitglieder sind jene Vertragsparteien, die am Institut entsprechend seiner Geschäftspolitik teilnehmen wollen, ohne aber eine finanzielle Verantwortung zu übernehmen, die über die Kosten für die anteilsmäßige Benützung des Instituts hinausgeht.
Ziffer 3 Der Verwaltungsrat kann über Ersuchen einer Partei entscheiden, dass sie von einem Primärmitglied zu einem beitragenden Mitglied bzw. von einem beitragenden Mitglied zu einem Primärmitglied wird.
Ziffer eins Struktur des Instituts
Das Institut hat einen Verwaltungsrat, einen Beratungsausschuss, eine/n Direktor/in und Angestellte.
Ziffer 2 Verwaltungsrat
Ziffer 3 Direktor/in und Angestellte
Ziffer 4 Beratungsausschuss
Der Beratungsausschuss besteht aus den vom Rat ernannten Mitgliedern, einschließlich Vertretern von in Artikel römisch zwei, Absatz eins, genannten Staaten, er dient zur Beratung des Rats in Fragen der allgemeinen Ausbildungspolitik des Instituts und der Ausbildungsprogramme.
Ziffer eins Der Rat kann größere Unterstützer des Instituts für eine von ihm festzulegende Dauer zu assoziierten Mitgliedern ernennen.
Ziffer 2 Der Rat kann assoziierte Mitglieder zur Teilnahme an bestimmten Tagungsordnungspunkten seiner Tagungen einladen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ziffer 3 Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Artikel römisch neun, Absatz 4, erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.
Das Institut kann mit jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich anderen Ausbildungs- und Lehrinstitutionen Kooperationsverhältnisse eingehen.
Ziffer eins Das Institut, die Ratsvertreter und ihre Vertreter, die Mitglieder des Beratungsausschusses, der/die Direktor/in, die Angestellten und Experten genießen die zwischen dem Institut und der Republik Österreich vereinbarten Privilegien und Immunitäten.
Ziffer 2 Das Institut kann zur Sicherung der erforderlichen Privilegien und Immunitäten Abkommen mit anderen Staaten schließen.
Ziffer eins Die Ressourcen des Instituts umfassen:
Ziffer 2 Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr.
Ziffer 3 Der/die Direktor/in bereitet jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm und Budget zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung vor.
Ziffer 4 Der/die Direktor/in erstellt jährlich zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung einen Bericht, der den geprüften Rechnungsabschluss des Instituts sowie den Tätigkeitsbericht enthält. Die Rechnungsprüfung wird von einem vom Rat bestimmten unabhängigen externen Rechnungsprüfer durchgeführt.
Ziffer eins Keine Partei oder assoziiertes Mitglied ist dazu verhalten, eine über den Beitrag, zu dessen Leistung sie oder es sich verpflichtet hat, hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.
Ziffer 2 Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Artikel römisch acht, abgeschlossene Abkommen aufgenommen.
Dieses Übereinkommen kann nur mit Zustimmung aller Parteien geändert werden. Die Mitteilung dieser Zustimmung erfolgt in schriftlicher Form an den Depositär. Jede Änderung tritt mit dem Datum des Erhalts der Mitteilung aller Vertragsparteien durch den Depositär oder jenem anderen Datum, auf das sich die Vertragsparteien einigen, in Kraft.
Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht den folgenden Organisationen zur Unterzeichnung offen:
Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Ziffer 2 Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung durch vier der obgenannten Organisationen in Kraft und bleibt für diese Organisationen für eine Dauer von einem Jahr vom Datum seines In-Kraft-Tretens zur Unterzeichnung offen.
Ziffer 3 Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ist Depositär dieses Übereinkommens.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.
Ziffer eins Jede Partei kann von diesem Übereinkommen durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Erhalt dieser Mitteilung durch den Depositär wirksam.
Ziffer 2 Der Rücktritt einer Partei von diesem Übereinkommen begrenzt, reduziert oder berührt in keiner Weise den Beitrag, zu dem sie sich für das Finanzjahr, in dem sie zurücktritt, verpflichtet hat.
Ziffer eins Die Parteien können dieses Übereinkommen jederzeit einstimmig beenden und das Institut durch schriftliche Mitteilung an den Depositär auflösen. Nach Zahlung aller rechtlichen Verpflichtungen wird über verbleibende Guthaben des Instituts gemäß einer Entscheidung des Rates verfügt.
Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bleiben nach seiner Beendigung in jenem Ausmaß weiter aufrecht, als zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Guthaben und Bankkonten erforderlich ist.
Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht der Republik Österreich zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt wird die Republik Österreich Partei als Primärmitglied.
Ziffer 2 Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen, die der Rat bestimmen kann, zur Unterzeichnung offen. Eine beitretende Organisation wird Partei als Primärmitglied oder als beitragendes Mitglied entsprechend dem Ersuchen der Partei und dem Beschluss des Rats.
Ziffer 3 Der Beitritt der Republik Österreich wird mit dem Datum des In-Kraft-Tretens der ersten Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Joint Vienna Institute wirksam, nicht jedoch vor dem 1. Mai 2003.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten, dieses Übereinkommen an den unten genannten Daten unterzeichnet.
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[englischer Vertragstext siehe Anlage]
Das Übereinkommen ist in seiner ursprünglichen Fassung am 19. August 1994 für den Internationalen –Währungsfonds (IMF), die internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Kraft getreten, am 23. August 1994 für die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und am 16. Juni 1998 für die Welthandelsorganisation (WTO).
Die geänderte Fassung ist für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Welthandelsorganisation (WTO) und Österreich am 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) hat gemäß Artikel römisch vierzehn, ihren Rücktritt vom Übereinkommen mit Wirkung vom 19. August 2004 notifiziert.
Schüssel