Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 28. Juli 2004 |
Teil römisch drei |
87. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können |
Die Multilaterale Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2004,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2004,) wurde von Portugal am 25. Mai 2004 unterzeichnet.
Schüssel