BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 28. Juli 2004

Teil römisch drei

87. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

87. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können

Die Multilaterale Vereinbarung M150 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Zuordnung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Einträgen der Klasse 9 zugeordnet werden können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2004,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2004,) wurde von Portugal am 25. Mai 2004 unterzeichnet.

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