Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 28. Juli 2004 |
Teil römisch drei |
84. Kundmachung: | Beendigung eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Estland haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen vom 26. April 1993 durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Republik Estland zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 als beendet gilt.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980