Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 16. Juli 2004 |
Teil römisch drei |
82. Verordnung: | Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird verordnet:
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2003,) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel römisch acht, mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten.
Schüssel