BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 28. Juni 2004

Teil römisch drei

73. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 2 aus 2004, nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen

73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 2 aus 2004, nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen

Die Multilaterale Vereinbarung RID 2 aus 2004, nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (UN-Nummer 2015) in ortsbeweglichen Tanks, deren Eigenschaften der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 9 entsprechen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2004,) wurde von der Schweiz am 3. Mai 2004 unterzeichnet.

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