BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 8. Juni 2004

Teil römisch drei

50. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b

50. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b

 

Die Multilaterale Vereinbarung M144 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Bauvorschriften für Tanks, die für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei oder römisch drei, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, gemäß Absatz 6.8.2.1.7 und zur Sondervorschrift TE 15 in Abschnitt 6.8.4 b Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2003,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2003,) haben folgende weitere ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:

 

ADR-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Belgien

18. November 2003

Ungarn

21. November 2003

Frankreich

2. Dezember 2003

Luxemburg

14. Jänner 2004

Schüssel