Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 18. Mai 2004 |
Teil römisch drei |
42. Kundmachung: | Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Lettland haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen vom 25. Juni 1992 (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,) durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgenden Beitritt der Republik Lettland zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet gilt.
Schüssel