BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 18. Mai 2004

Teil römisch drei

42. Kundmachung:

Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

42. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Die Republik Österreich und die Republik Lettland haben einvernehmlich festgestellt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland über die Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen vom 25. Juni 1992 (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,) durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgenden Beitritt der Republik Lettland zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet gilt.

Schüssel