BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2004

Ausgegeben am 18. Mai 2004

Teil römisch drei

41. Multilaterale Vereinbarung M155 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern

41.

Multilateral Agreement M155
under ADR 1.5.1 concerning transport of gas as packaged goods in closed vehicles or containers

  1. Ziffer eins
    By derogation from ADR 7.2.4 - V7 and column (18) of Table A in Chapter 3.2, the carriage of gas as packaged goods in closed vehicles or containers may be carried out in accordance with the new additional provision CV36.
    CV 36 Packages shall preferably be loaded in open or ventilated vehicles or open or ventilated containers. römisch eins f it is not feasible and packages are carried in other closed vehicles or containers, the cargo doors of the vehicles or containers shall be marked with the following letters not less than 25 mm high:

 

„WARNING

NO VENTILATION

OPEN WITH CAUTION“

 

This shall be in a language considered appropriate by the consignor.
  1. Ziffer 2
    A copy of this agreement shall be carried on board the transport unit.
  2. Ziffer 3
    This agreement applies to transport operations in all countries signatory to this agreement until 1st January 2005, or until a corresponding amendment to ADR comes into force, whichever is sooner. römisch eins f it is revoked before by one of the signatories, it shall remain valid until the above mentioned date only for carriage on the territories of the ADR Contracting parties signatory to this agreement which have not revoked it.

 

(Übersetzung)

Multilaterale Vereinbarung M155
nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Abschnitt 7.2.4 - V7 und Spalte (18) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR darf die Beförderung von Gasen als Versandstücke in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern gemäß der neuen zusätzlichen Vorschrift CV36 durchgeführt werden.
    CV36 Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen. Wenn dies nicht möglich ist und die Versandstücke in anderen gedeckten Fahrzeugen oder anderen geschlossenen Containern befördert werden, müssen die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container mit folgender Kennzeichnung versehen sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss:

 

„ACHTUNG

KEINE BELÜFTUNG

VORSICHTIG ÖFFNEN“

 

Diese Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.
  1. Ziffer 2
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
  2. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis 1. 1. 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. Mai 2004 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

 

ADR-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Norwegen

22. März 2004

Deutschland

23. April 2004

Schüssel