Jahrgang 2004 |
Ausgegeben am 7. Mai 2004 |
Teil römisch drei |
34. Kundmachung: | Berichtigung der Multilateralen Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter Verwendung von Umverpackungen |
Die Kundmachung der Multilateralen Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter Verwendung von Umverpackungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2000,) wird wie folgt berichtigt:
Im ersten Absatz der deutschen Übersetzung lautet es statt „in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern“ richtig „in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern ohne Kennzeichnung“. Der englische Text weist diesen Fehler nicht auf.
Schüssel